Berlin, 7. Mai 2026.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Verfahren um eine Parteispende in Höhe von rund 2,3 Millionen Euro entschieden und die Rückzahlung der von der Bundestagsverwaltung (BTV) einbehaltenen Mittel abgelehnt. Zugleich stellte das Gericht fest, dass der zugrunde liegende Bescheid der BTV rechtswidrig war. Außerdem könne weder dem Bundesschatzmeister noch dem Bundesvorstand ein Fehlverhalten angelastet werden.

Dazu erklärt der Bundesschatzmeister der AfD, Carsten Hütter:

„Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute entschieden, dass wir eine Spende im Wert von 2,3 Millionen Euro nicht behalten dürfen. Gleichzeitig hat das Gericht ausdrücklich bestätigt, dass wir keinerlei Fehler gemacht haben.

Es ging um eine Sachspende des Österreichers Gerhard Dingler, deren Herkunft wir uns mehrfach schriftlich hatten zusichern lassen. Nach öffentlicher Berichterstattung über die Spende wandte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz – ohne gesetzliche Grundlage – an die Bundestagsverwaltung und äußerte unter Berufung auf Ermittlungen der österreichischen Finanzbehörden Zweifel an der Herkunft der Spende. Nachdem uns die Bundestagsverwaltung hierüber informiert hatte, haben wir vorsorglich und freiwillig den Gegenwert der Sachspende in Geld hinterlegt.

Nachdem die österreichischen Finanzbehörden ihre Ermittlungen eingestellt hatten, verlangten wir die Rückzahlung. Die Bundestagsverwaltung verfügte jedoch per Bescheid – ebenfalls ohne gesetzliche Grundlage – den Einbehalt des Geldes. Das Gericht hat heute unsere Auffassung bestätigt, dass dieser Bescheid rechtswidrig war. Ebenso wurde festgestellt, dass wir nicht erkennen konnten, dass es sich um eine sogenannte Strohmannspende gehandelt haben könnte.

Das Gericht sieht allerdings den Tatbestand von § 25 Abs. 2 Nr. 6 Parteiengesetz als erfüllt an, nämlich eine Spende ,deren Spender nicht feststellbar‘ ist. Das Gericht sieht diesen Tatbestand sogar dann als erfüllt an, wenn die Partei von einem Dritten über die Herkunft der Spende getäuscht wird und gar keine Chance hat, das zu erkennen. Eine solche Entscheidung hat es in der deutschen Parteiengeschichte noch nie gegeben.

Im Ergebnis droht hier eine neue, praktisch kaum erfüllbare Prüfpflicht für Parteien, die weit über das bisherige Maß hinausgeht. Wir werden daher die Möglichkeit der Berufung sorgfältig prüfen. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen ist eine Klärung in der nächsten Instanz dringend geboten.“

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