Geschäftsordnung für Parteitage

der Alternative für Deutschland
vom 01. Februar 2015 | zuletzt geändert am 28. Juli 2023

§ 1 – Geltungsbereich

1Die GO regelt den Ablauf der Parteitage des Bundesverbandes und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. 2Sofern Landesverbände noch keine eigenen Geschäftsordnungen erlassen haben, ist diese Geschäftsordnung analog anwendbar.

§ 2 – Eröffnung des Parteitags

1Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und leitet die Wahl des Versammlungsleiters. 2Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruf das Vorstandsmitglied eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.

§ 3 – Versammlungsleitung

(1) 1Das Tagungspräsidium des Bundesparteitags besteht aus dem Versammlungsleiter und zwei Stellvertretern. 2Bei Parteitagen der Gliederungen entscheidet die Versammlung über die Größe des Tagungspräsidiums. 3Bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Versammlungsleitung entscheidet das Tagungspräsidium mit Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. 5Im Falle der Versammlungsleitung durch einen Stellvertreter stehen diesem die Befugnisse des Versammlungsleiters zu.
(2) 1Der Versammlungsleiter stellt die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung fest und führt die Wahl der beiden Stellvertreter, des Wahlleiters, der Zählkommission, der Antragskommission und der Protokollführer durch.
(3) 1Die in Absatz 1 und 2 genannten Funktionsträger müssen Mitglieder oder Förderer der Partei, nicht notwendig der jeweiligen Untergliederung, sein.
(4) 1Im Falle der Beratung und Abstimmung eines Gegenstandes, der den Verhandlungsleiter oder einen Stellvertreter betrifft, ruht dessen Funktion im Tagungspräsidium.
(5) 1Dem Tagungspräsidiums stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Entzug des Wortes, Ausschluß von der Versammlung, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). 2Der Versammlungsleiter kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen. 3Der Versammlungsleiter kann dem Wahlleiter, den Mitgliedern der Zählkommission, den Protokollführern und sonstigen für die Dauer des Bundesparteitags gewählten Funktionsträgern bezüglich der Ausübung ihrer Funktionen Weisungen erteilen und die ihnen hierbei obliegenden Entscheidungen selbst treffen oder bereits getroffene Entscheidungen durch eine eigene Entscheidung ersetzen.

§ 4 – Protokollführung

(1) 1Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlußfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
(2) 1Auf Verlangen müssen persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden, sofern der Betroffene durch einen konkreten Verhandlungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist.
(3) 1Die Protokolle sind vom Tagungspräsidium und den Protokollführern zu unterzeichnen und binnen acht Wochen nach dem Parteitag den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 5 – Tagesordnung

1Der VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über die Absetzung, die Änderungen der Reihenfolge, und die Aufnahme fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 – Behandlung von Tagesordnungspunkten

(1) 1Der VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand der festgestellten Tagesordnung die Aussprache.
(2) 1Liegen zu einem TOP mehrere Hauptanträge vor, kann die Versammlung eine Priorisierung vornehmen. 2Bei einer Zahl von bis zu fünf Hauptanträgen schlägt der VL eine Reihenfolge vor.
(3) 1Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
(4) 1Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den behandelten Anträgen das Wort zur Begründung.
(5) 1Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. 2Zur Aussprache über den Antrag erteilt der VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. 3Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. 4Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluß der Rednerliste gibt der VL die Anzahl der auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
(6) 1Der VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.
(7) 1Nach dem Schluß der Aussprache stellt der VL etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen Hauptantrag zur Abstimmung.
(8) 1Vor jeder Beschlußfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen. 2Allen Rednern wird Gelegenheit gegeben, vom Rednerpult aus zu sprechen.
(9) 1Mit der letzten Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.

§ 7 – Sachanträge

(1) 1Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem Beratungspunkt Sachanträge zu stellen. 2Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben, es sei denn der Antragsteller tritt für eine Personenmehrheit mit identischen Antrag auf.
(2) 1Dem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, seinen Antrag angemessen zu begründen.
(3) 1Sachanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.

§ 8 – Geschäftsordnungsanträge

(1) 1Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen. 2Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. 3Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. 4Der Antragsteller soll sich mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden.
(2) 1Die Anträge können begründet werden. 2In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen.
(3) 1Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:
a) Auf Begrenzung der Redezeit,
b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen,
c) auf Schluß der Debatte,
d) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
e) auf Verweisung an ein anderes Organ oder eine Kommission mit einer Maßgabe der weiteren Behandlung,
f) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung des Parteitages,
g) auf Feststellung der Beschlußunfähigkeit gemäß § 11 Abs. 17 der Satzung,
h) auf Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung,
i) auf Nichtbefassung mit einem Antrag.
(4) 1Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben a) bis c) können nur von Versammlungsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben.

§ 9 – Abstimmungen

(1) 1Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
(2) 1Sofern ein Mitglied der Versammlung das beantragt, ist geheim abzustimmen, wenn dem in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.
(3) 1Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. 2Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
(4) 1Abstimmungsentscheidungen werden gemäß § 11 Abs. 17 der Satzung mit einfacher Mehrheit getroffen. 2Eine einfache Mehrheit ist gegeben, sofern die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. 3Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(5) 1Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, ist diese maßgeblich.
(6) 1Abstimmungen über mehrere Sachanträge i. S. des § 7, die den gleichen Verhandlungsgegenstand betreffen, sind wie folgt abzustimmen:
a) Weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende Änderungsanträge entfallen lassen,
b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag,
c) Hauptanträge.

§ 10 – Öffentlichkeit der Verhandlungen

1Der Bundesparteitag verhandelt grundsätzlich öffentlich. 2Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden.

§ 11 – Abweichung von der Geschäftsordnung

1Von dieser Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.

Redaktioneller Hinweis

Satznummerierung (hochgestellte Ziffern) nicht Bestandteil des Normtextes und ohne Gewähr!

Änderungshistorie

(nicht Bestandteil des Normtextes)

§ 11 angefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 29. November 2015.

§ 4 Absatz 3 geändert, § 5 Absatz 2 gestrichen, § 6 Absatz 4 geändert und § 10 Satz 2 geändert durch Beschluß des Bundesparteitages am 1. Juli 2018.

§ 3 Absatz 2 geändert und § 3 Absatz 5 Satz 3 eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 28. Juli 2023.