Geschäftsordnung Bundesfachausschüsse

Alternative für Deutschland | vom 4. September 2015 | zuletzt geändert am 27. Februar 2021

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§ 1 – Sitz der Bundesfachausschüsse

Der Sitz der Bundesfachausschüsse (BFA) ist Berlin:

Alternative für Deutschland | Bundesgeschäftsstelle | Schillstraße 9 | 10785 Berlin

§ 2 – Zweck

(1) Erarbeitung politischer Positionen in dem fachpolitischen Cluster des BFA für die Alter­native für Deutschland im Rahmen der Erstellung eines Parteiprogramms durch die Bundes­programmkommission,

(2) verantwortliche Erarbeitung von Bundesfachprogrammen,

(3) Realisierung von Bundesfachkonferenzen,

(4) Mitwirkung an fachpolitischen, öffentlichen Stellungnahmen des Bundesvorstands auf dessen Anforderung,

(5) Beratung des Bundesvorstands sowie der Mandats- und Funktionsträger der Partei zu den fachpolitischen Themen des Ausschusses, jeweils auf Anforderung,

(6) Unterstützung der Landesvorstände bei der Erstellung fachpolitischer Teile bei Landes­fachprogrammen oder bei der Erstellung von Landeswahlprogrammen, jeweils auf Anforde­rung.

§ 3 – Zusammensetzung

(1) Die Zusammensetzung der Bundesfachausschüsse regelt die Bundessatzung.

(2) Alle Mitglieder des Bundesvorstands der AfD haben Teilnahme- und Rederecht in jedem BFA.

(3) Jedem BFA kann ein MdEP der AfD-Delegation (Parlamentariergruppe der Alternative für Deutschland) zugeordnet werden. Dieses hat Teilnahme- und Rederecht. Die Zuord­nung erfolgt durch die AfD-Delegation.

(4) Der BFA kann Parteimitglieder als außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht) ko­optieren oder deren Kooptation wieder aufheben.

(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft i. S. v. § 18 Absatz 7 Buchstabe (a) BS in mehreren Bundesfachausschüssen ist unzulässig.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft und Tätigkeit im BFA beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung oder der Aufnahme in den Ausschuss. Sie endet durch Ausscheiden des Mitglieds aus dem entsendenden LFA, durch die Abberufung durch seinen Landesvorstand oder durch den Austritt aus der AfD.

(2) Jedes Mitglied hat regelmäßig an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen. Dazu ge­hört es auch, einzelne Aufgaben zu übernehmen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht offenzulegen, wenn es auch außerhalb der Partei in the­matisch einschlägigen Bereichen tätig oder engagiert ist oder war oder wenn es Interes­senkonflikte zwischen Aktivitäten außerhalb der Parteiarbeit und seiner Mitgliedschaft und Mitarbeit im BFA geben könnte.

(4) Das Mitglied des Bundesvorstands im BFA hat ein Vertagungsrecht gegen alle beab­sichtigten Entscheidungen des BFA. Dieses Einspruchsrecht bewirkt, dass der strittige Punkt bis zu einer Stellungnahme des Bundesvorstands vertagt wird. Die Vertagung in einer An­gelegenheit ist einmalig für längstens vier Wochen gültig. Der Bundesvorstand ist unver­züglich über den Sachverhalt zu informieren.

(5) Jedes Mitglied des BFA ist berechtigt, vom Leiter oder einem anderen für die jeweilige Angelegenheit verantwortlichen Mitglied Auskunft über den Sach- und Beratungsstand zu den Themen des Ausschusses zu verlangen.

(6) Erklärungen im Namen des BFA werden in der Regel durch den Leiter abgegeben. Vor­her hat der Leiter dazu mit den Mitgliedern des Ausschusses Einvernehmen herzustellen. Im Einvernehmen mit dem Leiter ist es auch anderen Mitgliedern des BFA gestattet, Erklä­rungen im Namen des BFA abzugeben.

(7) Programmatische Stellungnahmen des BFA oder seiner Mitglieder zu den Sachthemen des BFA, die öffentlichkeitswirksam sind, bedürfen einer vorherigen Absprache mit dem Bundesvorstand.

§ 5 – Teilnahme an Sitzungen

(1) Jedes Mitglied soll regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Dies gilt auch für die Unterausschüsse oder sonstigen Untergliederungen, denen es angehört. Über die Erstattung von Reisekosten entscheidet der entsendende Landesverband bzw. bei Bundesvorstandsmitgliedern der Bundesvorstand.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Leiter oder dem Vertreter mitzuteilen, ggf. auch den benannten Stellvertretern im Landesverband.

(3) Da im BFA mehrere Politikfelder zusammenfassend behandelt werden, die ggf. auf der Landesebene in unterschiedlichen LFA bearbeitet werden, können die Länder mit Zustim­mung der Leitung des BFA mehrere Teilnehmer entsenden, wobei immer nur ein Mitglied pro Bundesland stimmberechtigt ist.

(4) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste angelegt.

§ 6 – Zusammensetzung der Leitung

(1) Die Leitung eines BFA setzt sich zusammen aus

a) dem Leiter,
b) mindestens einem stellvertretenden Leiter,
c) einem Schriftführer,
d) optional einem stellvertretenden Schriftführer.

(2) Die Wahl der Leitung erfolgt in der dritten Präsenzsitzung bzw. unverzüglich bei Aus­scheiden eines Leitungsmitglieds. Sie gilt, soweit der BFA nichts Abweichendes beschließt, ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet nach Ablauf von zwei Jahren oder mit dem anderweitigen Ausscheiden aus dem Vorstand (z. B. durch Rücktritt oder Verlust der Mitgliedschaft im BFA). Für eine vorzeitige Abwahl muss ein Abwahlantrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(3) Das Ergebnis der Wahlen ist dem Bundesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zum Zweck der Konstituierung und Arbeitsaufnahme eines BFA benennt die Bundes­programmkommission einen Gründungsleiter bis zur Wahl der Leitung durch die Mitglieder des BFA.

(5) Die Themengebiete der BFA bestimmt die Bundesprogrammkommission.

§ 7 – Aufgaben des Leiters

(1) Der Leiter vertritt den BFA.

(2) Im Schriftverkehr zeichnet der Leiter und ein weiteres Leitungsmitglied oder ein für den Aufgabenbereich verantwortliches Mitglied.

(3) In Angelegenheiten, die nur einen Unterausschuss betreffen, ist bei allen vorstehenden Tätigkeiten die notwendige Mitvertretung durch die Vertreter dieses Unterausschusses zu beachten.

(4) Der Leiter ist dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass etwaige Fristvorgaben des Bundesvorstands formgerecht und rechtswirksam eingehalten werden können.

(5) Duldet eine Angelegenheit ihrer Natur nach keinen Aufschub (insbesondere bei dro­hendem Ablauf von Fristen des Bundesvorstands oder tagesaktuellem Geschehen), trifft der Leiter im Einvernehmen mit den erreichbaren Stellvertretern die erforderlichen Entschei­dungen zur Wahrung der Rechte des Ausschusses entsprechend den Anforderungen be­rechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Sodann führt er unverzüglich die Entscheidung des Plenums des Ausschusses herbei. Dies kann auch per E-Mail-Umfrage erfolgen.

(6) Der Leiter gewährleistet durch die Strukturierung des Arbeitsprozesses, insbesondere durch die argumentative Auseinandersetzung mit widersprechenden Positionen und Mei­nungen, dass nicht einseitig Lobbyinteressen oder Partikularinteressen zum Zuge kommen.

(7) Der Leiter kann beim Bundesvorstand beantragen, einen Sachstand oder eine Ent­scheidung vorzutragen. Er vertritt den BFA in der Bundesprogrammkommission. Er ist hier an die Beschlüsse und Vorgaben des BFA gebunden. Das gilt auch für die Vertretung quali­fizierter Minderheitsvoten gemäß § 17.

(8) Der Leiter wird, soweit er an der persönlichen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflich­ten, verhindert ist, durch einen der gewählten Stellvertreter vertreten. Er nimmt dessen Aufgaben gemäß den in der GO aufgezeigten Regelungen wahr.

§ 8 – Wahl eines Schriftführers

(1) Zur Erstellung der Niederschrift gem. §18 über die Sitzungen des BFA wird ein Mitglied als Schriftführer gewählt.

(2) Die Niederschrift ist binnen einer Frist von 10 Tagen nach der Sitzung zu erstellen.

(3) Die Niederschrift wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§ 9 – Führung der laufenden Geschäfte

(1) Die Leitung führt die laufenden Geschäfte. Als laufende Geschäfte gelten alle Angele­genheiten, die nicht dem Plenum des BFA vorbehalten oder einer anderen Stelle (z. B. dem Leiter) zur Wahrnehmung zugewiesen sind.

(2) Die Aufgabenverteilung im Einzelnen wird durch die Leitung im Einvernehmen mit dem Plenum festgelegt.

(3) Für Besprechungen und Verhandlungen mit Stellen innerhalb und außerhalb der Partei gilt:

a) Mitglieder der jeweiligen Arbeitsbereiche sind befugt, im Rahmen des ihnen über­tragenen Aufgabenbereichs, Verhandlungen und Gespräche mit den jeweiligen Lan­desfachausschüssen zu führen. Sie unterrichten den Vorstand über Termine, Inhalte und Ergebnisse der Arbeit.
b) Pressetermine bedürfen einer Einwilligung des Bundesvorstands und einer Beglei­tung durch die Pressesprecher des Bundesvorstands.

§ 10 – Arbeitsweise

(1) Für die Erarbeitung wirksamer und ausgewogener Arbeitsergebnisse eines BFA ist fol­gende Systematik zu empfehlen:

a) objektive Sachverhalts- und Problembeschreibung (Situation),
b) Beschreibung der Konsequenzen und relevanten Szenarien für den Fall politischer Untätigkeit (Konsequenzen),
c) Ziel und Position der AfD bei Definition der Interessen und Wertmaßstäbe, die in die Erarbeitung einfließen (Positionierung der AfD),
d) Darstellung relevanter Gegenpositionen und die wesentlichen Gründe für deren Ab­lehnung (Begründung),
e) Umsetzungsstrategie und Finanzierung (Realisierung).

(2) Zur Erleichterung der redaktionellen Arbeit der Bundesprogrammkommission werden die erarbeiteten inhaltlichen Positionen in einem Dokument zusammengefasst, dessen For­matierung durch die BPK festgelegt wird.

(3) Spätestens eine Woche vor einer BPK-Sitzung sind die aktualisierten Arbeitsergebnisse der BPK zur Verfügung zu stellen.

(4) Der BFA kann selbstständig externe Fachleute zur Beratung einladen.

(5) Der BFA kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen be­schließen. 2Für diese gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß.

(6) Für die Ausarbeitung von Fachprogrammen kann der BFA mit Zustimmung des Bun­desvorstands über die Bundesgeschäftsstelle fachliche Mitgliederbefragungen durchführen lassen.

(7) Vor der Realisierung von Bundesfachkonferenzen ist deren Finanzierung zuvor sicher­zustellen.

§ 11 – Fachübergreifende Arbeitsgruppen (füAG)

(1) Für die Bearbeitung von fachübergreifenden Themenfeldern kann der BFA gemeinsam mit anderen BFA eine zeitlich befristete „Fachübergreifende Arbeitsgruppe“ (füAG) initiie­ren oder Vertreter in eine füAG entsenden. Für die füAG gelten die Regelungen dieser Ge­schäftsordnung sinngemäß.

(2) Ein BFA ist federführend. Die Ergebnisse der füAG müssen von diesem BFA bestätigt werden.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen durch die füAG muss mit den beteiligten BFA abge­stimmt sein.

(4) Der Leiter der füAG ist nicht Mitglied der BPK.

§ 12 – Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

(1) Die behandelten Themen können politisch brisant und gesellschaftlich kontrovers dis­kutiert sein. Die Mitglieder des Ausschusses haben daher über die ihnen bekannt gewor­denen Entwürfe und Diskussionsverläufe Stillschweigen zu bewahren, sofern der Ausschuss nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes entscheidet.

(2) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt für stellvertretende Mitglieder entsprechend. Es gilt ferner für alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder bei der Durchführung unterstützen.

(3) Das Gebot der Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber:

a) Mitgliedern des Ausschusses untereinander,
b) Mitgliedern anderer Bundesfachausschüsse,
c) Mitgliedern des eigenen Landesfachausschusses,
d) dem eigenen Landesvorstand,
e) dem Bundesvorstand.

(4) Das Gebot der Vertraulichkeit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Vertraulichkeit bedürfen.

(5) Über diese Regelungen ist jede Person bei der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung zu unterweisen.

§ 13 – Einberufung

(1) Der BFA in seiner Gesamtheit (Plenum) tritt bei Bedarf, mindestens vier Mal pro Jahr, zu einer Präsenzsitzung zusammen. Zwischen den Präsenzsitzungen können Sitzungen auch in der Form einer Telefon- oder Onlinekonferenz durchgeführt werden.

(2) Außerordentliche Sitzungen hat der Leiter (oder Stellvertreter) unverzüglich einzuberu­fen:

a) im Benehmen mit der Leitung, wenn aufgrund dringender Geschäftsvorfälle eine Beschlussfassung des BFA keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Sitzung duldet,
b) auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des BFA,
c) auf Antrag des Bundesvorstands.

(3) Der BFA ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Betrug die La­dungszeit weniger als zwei Wochen, ist der BFA nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

§ 14 – Fristen und Art der Einladung

(1) Der Leiter lädt den BFA schriftlich (per E-Mail), in der Regel mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. Er stellt auch sicher, dass neben den Mitgliedern alle übrigen teilnahmeberechtigten Personen oder Stellen ordnungsgemäß eingeladen werden.

(2) Dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung im Entwurf beizufügen.

(3) Die endgültige vorläufige Tagesordnung und die Unterlagen über die zur Beratung an­stehenden Angelegenheiten sind allen Teilnehmern mindesten 7 Tage vor der Sitzung zu­gänglich zu machen.

§ 15 – Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Leiter vorgeschlagen. Jedes Mitglied des BFA kann inner­halb von fünf Tagen nach diesem Vorschlag beantragen, dass bestimmte Beratungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(2) Die Tagesordnung muss alle Beratungspunkte gesondert ausweisen, über die in der Sitzung Beschlüsse gefasst werden sollen. Weitere Beschlüsse bedürfen einer Erweiterung der Tagesordnung.

(3) Anträge auf Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung können als Dringlichkeits­anträge bei Sitzungsbeginn oder während der Sitzung eingereicht werden. Die Änderung der Tagesordnung muss vom BFA beschlossen werden. Soll zu einem ergänzten Tagesord­nungspunkt ein Beschluss gefasst werden, so muss diese Ergänzung der Tagesordnung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angenommen worden sein.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu stel­len.

§ 16 – Verlauf der Sitzung

(1) Der Leiter leitet die Versammlung.

(2) Der Leiter hat über jeden Punkt, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröff­nen und zu schließen. Die Verbindung der Beratung gleichartiger oder verwandter Punkte kann jederzeit durch Beschluss des BFA erfolgen.

(3) Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort zur Geschäftsordnung im Sinne des § 9 der Geschäftsordnung der Bundespartei erteilt.

§ 17 – Beschlüsse

(1) Beschlüsse kann der BFA nur fassen, wenn er beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Leiter förmlich fest. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesen­den, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt. In dringenden Ausnahmefällen können „Umlaufbeschlüsse“ durch die Leitung des BFA schriftlich eingebracht werden und bedürfen zur Annahme einer protokollierten Zu­stimmung von zwei Dritteln der Mitglieder; der Abstimmungszeitraum beträgt höchstens eine Woche.

(2) Unterstützen mindestens ein Viertel der im BFA vertretenen Landesverbände gemein­sam eine unterlegene programmatische Position, so kann diese „qualifizierte Minderheit“ verlangen, dass die Position als alternative Beschlussvorlage gleichberechtigt ausgearbeitet und vorgelegt wird.

§ 18 – Sitzungsniederschriften

(1) Die Niederschrift über eine Sitzung muss mindestens enthalten:

a) Tag und Dauer der Sitzung,
b) die Tagesordnung,
c) eine Anwesenheitsliste,
d) die zu den einzelnen Anträgen, Vorlagen oder Texten gefassten Beschlüsse mit dem präzisen Abstimmungsergebnis.

(2) Die Niederschrift ist durch den Schriftführer abzufassen und von dem Leiter und dem Schriftführer oder deren Vertretern zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift ist in Kopie den ordentlichen und kooptierten Mitgliedern des BFA sowie deren Stellvertretern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zuzuleiten. Die Nie­derschrift ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

(4) Schriftliche Einwendungen gegen die Niederschrift sind als Ergänzung zur genehmig­ten Niederschrift zu nehmen.