VO Mitgliederentscheide / Mitgliederbefragungen

Alternative für Deutschland | vom 1. August 2018

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§ 1 – Geltungsbereich

Diese Verfahrensordnung regelt die Einzelheiten und die Durchführung von Mitgliederentscheiden und Mitgliederbefragungen nach § 20 der Bundessatzung.

§ 2 – Einreichung

(1) Das Verlangen eines Mitgliederentscheids oder einer Mitgliederbefragung ist an den Bundesvorstand zu richten und bei der Bundesgeschäftsstelle schriflich und in einer zur elektronischen Weiterverarbeitung geeigneten Fassung einzureichen. Der Bundesvorstand kann für die Einzelheiten der Einreichung allgemeine Regelungen treffen.

(2) Der Nachweis in § 20 Absatz 3 der Bundessatzung vorgesehenen Antragsberechtigung und -quoren erfolgt

a. im Fall des § 20 Absatz 3 lit. a der Bundessatzung durch Einreichung einer ausreichenden Anzahl von Unterstützungsbekundungen in Schriftform. Diese haben mindestens den Antragstext, den Vor- und Zunamen des Unterstützers, seine Mitgliedsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine mit Datum versehene eigenhändige Unterschrift zu enthalten. Die Unterschriftsleistung darf nicht mehr als drei Monate vor der Antragsstellung erfolgt sein. Zusätzlich ist der Antragstext sowie eine zur elektronischen Weiterverarbeitung geeignete Unterstützerliste, welche ausschließlich die Mitgliedsnummern und die dazugehörigen Zunamen enthält, in elektronischer Form einzureichen.

b. im Fall des § 20 Absatz 3 lit. b, c der Bundessatzung sowie bei Antragstellung seitens des Bundesvorstands durch schriftliche Einreichung der Beschlussausfertigung, aus der die Form der Beschlussfassung, der unterstützte Antragstext, die an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitglieder und das Mehrheitsverhältnis hervorgehen. Weiterhin ist die aktuelle Satzung und eine von im Außenverhältnis vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Versicherung über das satzungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses und die aktuelle Vorstandszusammensetzung beizufügen. Der Beschluss darf nicht mehr als drei Monate vor der Antragsstellung gefasst worden sein.

c. im Fall des § 20 Absatz 3 lit. d der Bundessatzung durch Vorlage des Protokolls oder einer von einem vom Bundesparteitag gewählten Protokollanten eigenhändig unterzeichneten Beschlussausfertigung.

d. im Fall des § 20 Absatz 3 lit. e der Bundessatzung durch Vorlage des Protokolls oder einer von den Vorsitzenden des Konvents eigenhändig unterzeichneten Beschlussausfertigung.

Eine einmal erteilte Unterstützung ist nicht rücknehmbar.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheids ist zu begründen. Der Antrag auf Durchführung einer Mitgliederbefragung kann begründet werden. Die Begründungen werden bis zu einem Umfang von 3.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) berücksichtigt.

(4) In dem Antrag ist eine Person als Vertreter zu benennen. Es können bis zu zwei weitere Vertreter benannt werden. Jeder Vertreter kann den Antrag einzeln vertreten.

§ 3 – Zulässigkeitsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss bzw. der Bundesvorstand kontrolliert das Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben des § 20 Absatz 5 der Bundessatzung.

(2) Prüfungsmaßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen ist die Antragsschrift. Offensichtliche Unrichtigkeiten können bis zur Entscheidung über die Zulassung berichtigt werden, auf solche kann hingewiesen werden. Der Prüfungsausschuss darf Nachfragen stellen.

(3) Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Antrags vorliegen. Ist das jeweils notwendige Quorum des § 20 Absatz 3 der Bundessatzung um nicht mehr als ein Drittel unterschritten, setzt der Prüfungsausschuss dem Antragsteller einmalig eine Frist von vier Wochen zur Einreichung genau einer ergänzenden Schrift zur Nachbesserung. Der Zeitpunkt des Zugangs der Nachbesserungsschrift gilt in diesem Fall als Zeitpunkt des Zugangs des Antrags im Sinne des Satzes 1.

(4) Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit kann der Antrag durch einen Vertreter nach § 2 Absatz 4 dieser Ordnung zurückgenommen werden.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulässigkeit des Antrags. Im Fall der Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem Antragsteller und dem Bundesvorstand mitgeteilt. Sie unterliegen der Rechtskontrolle durch das Bundesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§ 4 – Durchführung von Mitgliederentscheiden

(1) Der Mitgliederentscheid fndet als Briefwahl statt, wenn nicht der Konvent oder der Bundesvorstand die Durchführung als Urnenwahl beschließt.

(2) Nach Feststellung der Zulässigkeit durch den Prüfungsausschuss sind Antragstext und Begründung den Mitgliedern per E-Mail zur etwaigen Stellungnahme zu übersenden. Ein postalischer Versand fndet nicht statt. Stellungnahmen sind innerhalb einer vom Bundesvorstand zu bestimmenden Frist von zwei bis vier Wochen dem Bundesvorstand über die Bundesgeschäfsstelle in einer zur elektronischen Weiterverarbeitung geeigneten Form per E- Mail zuzuleiten. Sie müssen gekennzeichnet sein, ob sie inhaltlich für oder gegen den Antrag gerichtet sind und werden nur bis zu einem Umfang von 3.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) berücksichtigt. Berechtigt zur Einreichung einer Stellungnahme sind jeweils

a. der Bundesvorstand,
b. der Konvent und seine satzungsmäßigen Ausschüsse,
c. die Bundesprogrammkommission,
d. Bundesfachausschüsse,
e. Landesvorstände,
f. Bezirks- und Kreisvorstände,
g. fünfundzwanzig Mitglieder, wobei jedes Mitglied nur zur Unterstützung einer Stellungnahme berechtigt ist. Die Stellungnahme ist durch ein hierzu bevollmächtigtes Mitglied einzureichen.

Die Berechtigung ist unter Angabe der die Stellungnahme unterstützenden Berechtigten zu versichern. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche nach Ablauf der Stellungnahmefrist einen Nachweis über die Berechtigung zur Einreichung der Stellungnahme in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 2 unter Fristsetzung von einer Woche fordern.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen wird unverzüglich eine Zusammenstellung aller form- und fristgerecht eingereichten Stellungnahmen, sortiert nach pro und contra sowie nach den in Absatz 2 genannten Berechtigungsgruppen in der dort genannten Reihenfolge und innerhalb der Berechtigungsgruppen nach dem Zeitpunkt des Eingangs den Mitgliedern bekannt gemacht. Soweit Mitglieder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erfolgt die Bekanntmachung durch Übersendung an diese. Soweit Mitglieder keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erfolgt die Bekanntmachung durch Zugänglichmachung im Internet und durch Auslage einer schriftlichen Fassung in jeder Landesgeschäftsstelle.

Briefwahl

(4) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen versendet der Bundesvorstand am folgenden 15. des zweiten Monats eines Quartals schriflich die Briefwahlunterlagen an alle Mitglieder und setzt die vom Antragsteller bestimmte Frist von drei bis sechs Wochen zur Rücksendung der Stimmzettel (Abstimmungszeitraum).

(5) Die Briefwahlunterlagen umfassen

a. den Antragstext mit Begründung,
b. einen Stimmzettel, auf dem der Antragstext sowie Felder zur Stimmenabgabe durch Ankreuzen für die Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ verzeichnet sind,
c. einen Hinweis auf die nach Absatz 3 zugänglich gemachten Stellungnahmen,
d. das in Anlage 1 bezeichnete Formular,
e. einen als solchen bezeichneten Wahlumschlag und
f. einen adressierten Rücksendeumschlag.

(6) Der Stimmzettel ist durch Ankreuzen des gewünschten Votums auszufüllen und in den als solchen gekennzeichneten Wahlumschlag einzulegen. Der verschlossene Wahlumschlag ist sodann zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen in Anlage 1 bezeichneten Formular in den adressierten Rücksendeumschlag einzulegen. Der Rücksendeumschlag muss bei der Bundesgeschäftsstelle innerhalb der gesetzten Rücksendefrist eingehen. Die Kosten der Rücksendung hat das abstimmende Mitglied zu tragen.

(7) Die fristgerecht eingegangenen Rücksendeumschläge werden von der Bundesgeschäftsstelle in ungeöffnetem Zustand bis zur Auszählung aufewahrt.

Urnenwahl

(8) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen versendet der Bundesvorstand im Falle der Urnenwahl am folgenden 15. des zweiten Monats eines Quartals an alle Kreisverbände

a. eine verschlossene und versiegelte Wahlurne nebst Maßgabe für den Rücktransport,
b. den Antragstext mit Begründung,
c. die in Absatz 3 genannte Zusammenstellung,
d. einheitliche Stimmzettel, auf dem der Antragstext sowie Felder zur Stimmenabgabe durch Ankreuzen für die Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ verzeichnet sind, in ausreichender Anzahl sowie einheitliche Wahlumschläge in derselben Anzahl,
e. eine für die Abstimmung maßgebliche Liste der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes sowie
f. eine Mitteilung über die vom Antragsteller bestimmte Frist von vier bis sechs Wochen für die Stimmabgabe durch die Mitglieder (Abstimmungszeitraum).

(9) Am 3. Werktag nach der in Absatz 8 genannten Übersendung benachrichtigt der Bundesvorstand alle Mitglieder über die Durchführung der Abstimmung per Urnenwahl unter Übersendung der in Absatz 8 Buchstaben b., c. und f. genannten Informationen. Die Übersendung kann per E-Mail erfolgen. Anstelle der Übersendung kann die in Absatz 8 Buchstabe c. genannte Zusammenstellung den Mitgliedern via Internet zugänglich gemacht werden.

(10) Unverzüglich nach Erhalt der in Absatz 8 bezeichneten Sendung informieren die Kreisvorstände die Mitglieder ihres Kreisverbandes über Zeit und Ort der Möglichkeit der Stimmabgabe. Die Kreisverbände sollen den Mitgliedern die Stimmabgabe mindestens während der üblichen Geschäftszeiten in der Kreisgeschäftsstelle sowie im Rahmen von Veranstaltungen des Kreisverbandes ermöglichen. Die Stimmabgabe soll zumindest an drei über den Abstimmungszeitraum verteilten Terminen auch in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr möglich sein. Die Stimmabgabe muss zumindest an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag möglich sein.

(11) Die Mitglieder können bei der Urnenwahl ihre Stimme nur in ihrem Kreisverband abgeben. Zu diesem Zweck erhält jedes Mitglied gegen Vorlage des Mitgliedsausweises sowie des Personalausweises von seinem Kreisverband einen einheitlichen Stimmzettel und einen einheitlichen Wahlumschlag. Der Kreisverband hat die Ausgabe des Stimmzettels auf der vom Bundesvorstand übersandten Mitgliederliste zu vermerken. Der Empfang des Stimmzettels ist mit Unterschrift auf der Mitgliederliste zu bestätigen. Unmittelbar nach Erhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlags ist von dem stimmberechtigten Mitglied hierauf das Votum zu vermerken und anschließend der Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne einzuwerfen. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, den Vermerk seiner Stimme auf dem Stimmzettel unbeobachtet abzugeben. Bei der Stimmabgabe sollen die in Absatz 8 Buchstaben b. und c. genannten Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen.

(12) Die Kreisvorstände haben sicherzustellen, dass nach Beendigung des Abstimmungszeitraumes keine Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen werden.

(13) Unverzüglich nach Beendigung des Abstimmungszeitraumes senden die Kreisverbände

a. die verschlossene und versiegelte Wahlurne,
b. die nicht benötigten Stimmzettel und Wahlumschläge,
c. die gemäß Absatz 11 Satz 3 ergänzte Liste der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes sowie
d. ein von den im Kreisvorstand für die Durchführung der Wahl Verantwortlichen unterzeichnetes Gesamtprotokoll, dieses umfasst die Zeiten und Orte der Möglichkeit der Stimmabgabe sowie die von der jeweils verantwortlichen Aufsichtsperson unterschriebene Erklärung über die Einhaltung der sich aus Absatz 10 ergebenden Erfordernisse

an den Bundesvorstand über die Bundesgeschäftsstelle zurück.

(14) Die übersandten Urnen werden von der Bundesgeschäftsstelle in weiterhin verschlossener und versiegelter Form mit den weiteren Unterlagen bis zur Auszählung aufbewahrt.

Auszählung der Stimmen

(15) Die Auszählung der Stimmen erfolgt spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Abstimmungszeitraumes. Ort und Zeit der Auszählung bestimmt der Bundesvorstand. Die Auszählung erfolgt in einem einheitlichen Vorgang und darf für jeweils höchstens zwölf Stunden unterbrochen werden. Die Auszählung ist nicht (partei-)öffentlich.

(16) Die Auszählung erfolgt durch Parteimitglieder. Diese werden vom Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 20 Absatz 5 BS) in ausreichender Zahl berufen. Vorschläge der Landesvorstände und der Antragsteller sind angemessen zu berücksichtigen. Nicht an der Auszählung beteiligen dürfen sich die Mitglieder des Bundesvorstands, die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts und die Antragsteller sowie von diesen Personen unmittelbar abhängig Beschäftigte. Die zur Beurkundung berufenen Personen (§ 5 Absatz 20) bestimmen fünf Personen aus der Mitte der Auszähler zum Wahlvorstand. Der Wahlvorstand leitet die Auszählung der Stimmen und entscheidet über Zweifelsfragen der Gültigkeit von abgegebenen Stimmen und des Auszählungsverfahrens.

(17) An der Auszählung teilnehmen dürfen als Beobachter

a. bis zu drei Mitglieder des Bundesvorstands oder von diesem benannte Parteimitglieder,
b. bis zu fünf von dem in § 2 Absatz 4 genannten Vertreter der Antragsteller benannte Parteimitglieder,
c. der Präsident des Bundesschiedsgerichts oder ein von ihm benannter Richter am Bundesschiedsgericht,
d. die Mitglieder des Prüfungsausschusses und
e. die nach Absatz 20 zur Beurkundung des Ergebnisses und der ordnungsgemäßen Durchführung der Auszählung berufenen Personen.

(18) Im Falle der Briefwahl ist zunächst unter Auswertung des in Anlage 1 bezeichneten Formulars die Stimmberechtigung des Abstimmenden zu prüfen und seine Teilnahme an der Abstimmung zu dokumentieren. Ist die Stimmabgabe gültig, wird der verschlossene Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne eingeworfen. Nach Einwurf aller Wahlumschläge erfolgt die Öffnung der Urnen und der Wahlumschläge. Sodann wird die Gesamtzahl der Stimmzettel festgestellt. Anschließend erfolgt die Auszählung der Stimmen. Ungültig sind insbesondere solche Stimmen, die

a. die Bundesgeschäftsstelle in nicht verschlossenen Rücksendeumschlägen erreichen,
b. nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag einliegen,
c. nicht mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen in Anlage 1 bezeichneten Formular vorliegen oder
d. den Willen des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen.

(19) Im Falle der Urnenwahl ist zunächst die Anzahl der in einer Urne befndlichen Stimmzettel mit der sich aus der Mitgliederliste ergebenden Anzahl der Abstimmungsteilnehmer abzugleichen und die Gegenprobe mit den zurück gesendeten Wahlumschlägen durchzuführen. Etwaige Abweichungen sind urnenbezogen als Anlage zum Protokoll des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Anschließend erfolgen die Öffnung der Wahlumschläge und die Stimmenauszählung. Ungültig sind insbesondere solche Stimmen, die

a. aus einer zum Zeitpunkt des Beginns der Auszählung nicht mehr versiegelten Urne stammen
b. nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag einliegen oder
c. den Willen des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen.

(20) Das Ergebnis der Auszählung der Stimmen und deren ordnungsgemäße Durchführung wird durch das Präsidium des der Auszählung vorangegangenen Bundesparteitages beurkundet. Jede nach Satz 1 berufene Person, die hierfür nicht zur Verfügung steht, wird durch den Landesschiedsrichter der Partei mit der längsten ununterbrochenen Parteizugehörigkeit ersetzt, der zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist. Einer Beurkundung im Sinne des Beurkundungsgesetzes bedarf es nicht.

(21) Das Ergebnis ist unter Angabe der absoluten Stimmzahlen unverzüglich allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll der Auszählung ist allen Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugänglich zu machen.

§ 5 – Durchführung von Mitgliederbefragungen

(1) Die Mitgliederbefragung wird ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt.

(2) Nach Feststellung der Zulässigkeit durch den Prüfungsausschuss bzw. den Bundesvorstand übersendet der Bundesvorstand allen Mitgliedern per E-Mail unter Hinweis auf die vom Antragsteller bestimmte Frist für die Teilnahme an der Mitgliederbefragung, die vier Wochen nicht überschreiten soll, die erforderlichen Daten, die zur Teilnahme an der Mitgliederbefragung erforderlich sind. Hat ein Mitglied keine E-Mail-Adresse hinterlegt, erfolgt der Versand dieser Daten schriflich und mit dem Hinweis, dass eine Teilnahme an der Mitgliederbefragung nur auf elektronischem Weg möglich ist. Zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail muss die sofortige Teilnahme an der Befragung möglich sein.

(3) Die Mitglieder müssen vor der Abgabe des ersten Votums die Möglichkeit erhalten, von der Begründung der Befragung Kenntnis zu nehmen. Der Bundesvorstand ist berechtigt, der Befragung eine Stellungnahme von maximal 1.500 Zeichen (inklusive Leerzeichen) beizufügen. Die Möglichkeit der Einreichung weiterer Stellungnahmen besteht bei der Mitgliederbefragung nicht.

(4) Es sind geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Teilnahme an der Abstimmung durch vollautomatisierte Verfahren nicht möglich ist („Captcha-Verfahren“) und dass vor Ende des Abstimmungszeitraums kein Zugriff auf die Daten genommen werden kann.

(5) Das Ergebnis ist unter Angabe der absoluten Stimmzahlen unverzüglich allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

(6) Die Antragsteller können eine Person benennen, welche innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Abstimmungsergebnisses die im Rahmen der Befragung erhobenen Daten in anonymisierter Fassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einsehen kann. Etwaige Kosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen.

§ 6 – Schlussbestimmungen

(1) Ein Verstoß gegen Vorschriften dieser Verfahrensordnung führt nur dann zur Nichtigkeit eines Mitgliederentscheids oder einer Mitgliederbefragung, wenn zwischen dem Verstoß und dem Ergebnis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat.

(2) Diese Verfahrensordnung tritt nach Beschluss des Konvents am 1. August 2018 in Kraft.

Zusatzinformationen

Im Zusammenhang mit der Verfahrensordnung erforderliche Änderungen der Bundessatzung (werden vom Satzungsausschuss beantragt):

§ 11 Absatz 20 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der nach § 20 Absatz 5 beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend.“

In § 12 Absatz 8 BS wird hinter Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.“

§ 20 Absatz 1 Satz 1 möge wie folgt neu gefasst werden:
„Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden.“ [500]

§ 20 Absatz 1 BS wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Beschluss ist gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlussgegenstand vorschreiben.“

§ 20 Absatz 3 BS wird folgender Satz 2 angefügt:
„Jeder Antragsberechtigte darf höchstens zwei Anträge innerhalb von zwölf Monaten unterstützen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.“

§ 20 Absatz 5 wird neu eingefügt („Prüfungsausschuss“):
„Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Absatz 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuss, dem die folgenden Personen angehören:

a) der von den Vertretern der Landesverbände gewählte Konventsvorsitzende
b) der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Schatzmeisterkonferenz
c) der Vorsitzende des Satzungsausschusses
d) der Bundesschatzmeister und
e) der Schriftführer des Bundesverbands

Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Absatz 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluss erfolgen soll. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäfsordnung geben. Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.“

§ 20 Absatz 5 wird Absatz 7; folgender Absatz 6 wird neu angefügt:
„Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.“

§ 20 Absatz 1 BS wird folgender Satz 5 angefügt:
„Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war.“