Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität

Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität

Immer wieder wird seitens der Medien, des politischen Gegners und der von ihm instrumentalisierten Ämter für Verfassungsschutz unterstellt, die AfD vertrete einen Volksbegriff, der auf das Ethnisch-Kulturelle verengt sei und daher gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürdegarantie verstoße. Wer nicht dem ethnisch definierten Volk angehöre, so wird suggeriert, dem wolle die AfD staatsbürgerliche Rechte oder gar elementare Menschenrechte vorenthalten oder entziehen. 

Aus dieser haltlosen Verdachtskonstruktion wird die Behauptung verfassungswidriger Bestrebungen unserer Partei abgeleitet und ihr das Prädikat „demokratisch“ abgesprochen. So ganz offen und regelmäßig von den anderen im Bundestag vertretenen Parteien, die sich selbst als Block die „demokratischen“ nennen und die AfD damit als „undemokratisch“ zu markieren versuchen.

Durch unser Grundsatzprogramm und unsere Wahlprogramme auf Bundes- und Landesebene sowie durch zahlreiche Reden und Verlautbarungen der maßgeblichen Exponenten unserer Partei sind diese haltlosen Diffamierungen viele Male widerlegt worden. Da sie gleichwohl aber in bewusster politischer Schädigungsabsicht hartnäckig weiter vorgebracht werden, sehen sich die Unterzeichner zu folgender Erklärung veranlasst:

I. Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.

II. Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.

Vielmehr sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nur dann in einem Gemeinwesen dauerhaft garantiert, wenn dieses durch ein einigendes kulturelles Band zusammengehalten wird und nicht in Teilgesellschaften zerfällt, die einander fremd bis feindselig gegenüberstehen.

III. Gerade weil die Zugehörigkeit zum Staatsvolk von der ethnisch-kulturellen Identität der betreffenden Person rechtlich unabhängig ist, halten wir es für eminent wichtig, den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft und damit die Aufnahme in das deutsche Staatsvolk, die definitiven Charakter hat, an strenge Bedingungen zu knüpfen. Nur wer unsere Sprache spricht, unsere Werte teilt und unsere Lebensweise bejaht, soll Deutscher nach dem Gesetz werden können. Und nur wenn die Zahl der in Deutschland aufgenommenen und eingebürgerten Personen die Integrationskraft der deutschen Gesellschaft nicht übersteigt, bleibt das Staatsvolk auf lange Sicht auch Träger der deutschen Kultur und Identität.

IV. Im Sinne unseres politischen Ziels, dem deutschen Staatsvolk auch eine deutsche kulturelle Identität über den Wandel der Zeit zu erhalten, wollen wir die aktuelle Massenzuwanderung, die auf einem Missbrauch der Asylgesetzgebung beruht, beenden. Dem Grundgesetz gemäß soll nur wirklich politisch Verfolgten Asyl gewährt werden, eine Einreise Asylsuchender nach Deutschland über sichere Drittstaaten muss ausgeschlossen sein. Fehlanreize zur Einwanderung in die Sozialsysteme wollen wir beenden. Die Zuwanderung muss nach dem Bedarf des deutschen Staates in quantitativer und qualitativer Hinsicht gesteuert werden und findet ihre Grenze an der Aufnahmefähigkeit der deutschen Gesellschaft. Es gibt kein Menschenrecht auf Migration in das Land der eigenen Wahl. Sehr wohl aber gibt es das Recht „eines jeden Volkes, seine kulturelle Identität zu erhalten und zu schützen“, wie es die UN-Erklärung von Mexiko-City über Kulturpolitik 1982 eindeutig festgestellt hat.

Wir sind der Überzeugung, dass nur diese selbstbewusste Haltung positiver Identifikation mit der eigenen Sprache, Kultur und Nation ein attraktives Angebot an Einbürgerungswillige macht, das sie die Mühen der Integration mit Stolz und Freude auf sich nehmen lässt. Wir laden alle Deutschen – ohne wie auch mit Migrationshintergrund – ein, mit uns gemeinsam an einem friedlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und selbstbewussten Deutschland zu bauen.

Berlin, 18. Januar 2021| Alternative für Deutschland

Dr. Alexander Gauland, MdB
(Ehrenvorsitzender)
Tino Chrupalla, MdB
(Bundessprecher)
Dr. Alice Weidel, MdB
(Bundessprecherin)
Stephan Brandner, MdB
(Stellv. Bundessprecher)
Peter Boehringer, MdB
(Stellv. Bundessprecher)
Mariana Harder-Kühnel, MdB
(Stellv. Bundessprecherin)
Carsten Hütter, MdL
(Bundesschatzmeister)
Prof. Dr. Harald Weyel, MdL
(Stellv. Bundesschatzmeister)
Dennis Hohloch, MdL
(Schriftführer im Bundesvorstand)
Dr. Marc Jongen, MdB
(Beisitzer im Bundesvorstand)
Martin Reichardt, MdB
(Beisitzer im Bundesvorstand)
Roman Reusch
(Beisitzer im Bundesvorstand)
Carlo Clemens, MdL
(Beisitzer im Bundesvorstand)
Dr. Maximilian Krah, MdEP
(Beisitzer im Bundesvorstand)

Beatrix von Storch, MdB
(ehem. Stellv. Bundessprecherin)
Joachim Kuhs, MdEP
(ehem. Schriftführer im Bundesvorstand)
Jochen Haug, MdB
(ehem. Beisitzer im Bundesvorstand)
Dr. Sylvia Limmer, MdEP
(ehem. Beisitzerin im Bundesvorstand)
Stephan Protschka, MdB
(ehem. Beisitzer im Bundesvorstand)
Joachim Paul, MdL
(ehem. Beisitzer im Bundesvorstand)
Dr. Alexander Wolf, MdHB
(ehem. Beisitzer im Bundesvorstand)

Björn Höcke, MdL
(Landessprecher)
Jörg Urban, MdL
(Landesvorsitzender)
Birgit Bessin, MdL
(Landesvorsitzende)
Dirk Nockemann, MdHB
(Landessprecher)
Leif-Erik Holm, MdB
(Landessprecher)
Robert Lambrou, MdL
(Landessprecher)
Dr. Kristin Brinker, MdA
(Landesvorsitzende)
Emil Sänze, MdL
(Landesvorsitzender)
Enrico Schult, MdL
(Landessprecher)
Andreas Lichert, MdL
(Landessprecher)
Frank Rinck, MdB
(Landesvorsitzender)
Dr. Martin Vincentz, MdL
(Landessprecher)
Dr. Jan Bollinger, MdL
(Landesvorsitzender)
Kurt Kleinschmidt
(Landesvorsitzender)
Markus Frohnmaier, MdB
(Landesvorsitzender)
Stefan Möller, MdL
(Landessprecher)

Klaus Hermann
(ehem. Landessprecher)
Corinna Miazga, MdB
(ehem. Landesvorsitzende)
Rüdiger Lucassen, MdB
(ehem. Landessprecher)
Michael Frisch, MdL
(ehem. Landesvorsitzender)
Jens Kestner
(ehem. Landesvorsitzender)
Dr. Christian Wirth, MdB
(ehem. Landesvorsitzender)
Dr. Nicolaus Fest, MdEP
(ehem. Vorsitzender des Notvorstands)
Joachim Schneider
(ehem. Stellv. Landesvorsitzender)

Albrecht Glaser, MdB
(Vorsitzender Bundesprogrammkommission)
Hannes Gnauck, MdB
(JA-Bundesvorsitzender)
Edeltraud Schwarz
(ehem. Vorsitzende des Konvents)
Damian Lohr, MdL
(ehem. JA-Bundesvorsitzender)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, 2. WEHRDIENSTSENAT, URTEIL VOM 18.05.2001, [Auszug]

[…] 43 Als programmatische Ziele der REP im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik lassen sich aus einer Gesamtschau der Nachweise in Verbindung mit dem Parteiprogramm vom 26./27. Juni 1993 (“Ausländerpolitik” und “Asylrecht”) und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats in der Berufungshauptverhandlung die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität und der deutschen Interessen, die Verhinderung einer multi-ethnischen, multikulturellen Gesellschaft bzw. von ‘Überfremdung’ und von deren vermeintlichen negativen Begleiterscheinungen wie dem Verlust der demokratischen Selbstbestimmung infolge Mehrheitsverlusts, dem Verlust der nationalen Identität durch die europäische Integration, einer Werteverschiebung, von zunehmender Gewalt und Kriminalität, von zusätzlichen gesellschaftlichen Konflikten, finanziellen Belastungen des Staates und dem Verlust von Arbeitsplätzen und Wohnungen für die deutsche Bevölkerung ersehen.

44 Mittel zur Erreichung dieser Ziele werden in den Belegstellen nur vereinzelt genannt oder ergeben sich hieraus oft nur indirekt. So werden der Protest der Wähler in Wahlen, die Integration der legal in Deutschland lebenden Ausländer, insbesondere der Gastarbeiter, bei im Übrigen konsequenter Abschiebung, keine Erleichterungen bei der Einbürgerung, keine doppelte Staatsbürgerschaft, keine Einbürgerung ohne “vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur”, kein Wahlrecht für Ausländer und eine stärkere Vertretung deutscher Interessen gegenüber Repräsentanten ausländischer Staaten angeführt. Das Parteiprogramm nennt zusätzlich die Förderung der Rückkehr von Gastarbeitern durch Rückkehrhilfen, die verstärkte Grenzsicherung, die Beibehaltung des Anwerbestopps, die Begrenzung des Familiennachzuges, örtliche Zuzugssperren zur Vermeidung von Ghettobildungen und die Ausweisung straffälliger Ausländer, den Verlust des Aufenthaltsrechts bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe für mehr als ein Jahr sowie im Asylrecht eine Reform des Asylrechts mit dem Ziel, das Bleiberecht auf wirklich politisch Verfolgte zu beschränken. Im Einzelnen wird u. a. die Abschaffung des subjektiv-öffentlichrechtlichen Asylanspruchs, die ausschließliche Gewährung von Sachleistungen für Asylbewerber, die Beschränkung des Asylverfahrens auf eine Rechtsmittelinstanz sowie die ständige Überprüfung des Wegfalls des Asylgrundes gefordert und Altfallregelungen abgelehnt. In den belegten Verlautbarungen werden überwiegend als solche wahrgenommene Missstände beschrieben oder angeprangert und nicht nachgewiesene Be-hauptungen zur Kausalität von Überfremdung/Multikulturalität und ihren Begleiterscheinungen aufgestellt. Daraus sind weder sachpolitische Konzepte ersichtlich noch wird die tatsächliche Erreichbarkeit der Ziele thematisiert.

45 So angreifbar sie in der Sache auch erscheinen mögen, weil sie auf entsprechende Ressentiments in der Bevölkerung zielen, verstoßen weder diese programmatischen Ziele noch die vorgesehenen Mittel gegen die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (ebenso bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VGH BW, Beschluss vom 11. März 1994 – 10 S 2386/93 -).

46 Da für eine Begrenzung der Zuwanderung, die in unterschiedlicher Ausprägung von Par-teien und Gruppen aus dem gesamten politischen Spektrum gefordert wird, sowie für dieöffentlich heftig umstrittenen Voraussetzungen der Einbürgerung vielfältige politische,wirtschaftliche und soziale Gründe angeführt werden können, ist allein damit kein Nach-weis erbracht, dass die Verfechter solcher Ansichten eine völkische Sicht vertreten. Al-lerdings würde die Ablehnung weiterer Zuwanderung dann eine verfassungsfeindliche Haltung offenbaren, wenn dem Ausländer auch die Menschenrechte abgesprochen undwohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt werden sollen bzw. ihm mit rechts-staatswidrigen Mitteln begegnet, er also ausgegrenzt oder gar vertrieben werden soll. Für derartige Vorstellungen und Zielsetzungen haben die dem Senat vorliegenden Belege in der Beweisaufnahme jedoch keine Anhaltspunkte ergeben.

47 Da nach den zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dargelegten Grundsätzen auch nicht zu beanstanden ist, dass politische Vorstellungen und Positionen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer oder dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorgetragen werden, ist es der REP in den die Öffentlichkeit besonders berührenden Fragen einer erheblichen Einwanderung in Deutschland und der dadurch bedingten Phänomene nicht verwehrt, zum Beispiel einen “Verlust der nationalen Identität” durch “Überfremdung” und die Aushöhlung des “Abstammungsprinzips” zu beklagen, die Art und Weise der Bewältigung der deutschen Vergangenheit nach dem zweiten Weltkrieg zu problematisieren sowie die Frage nach der Ausländern geschuldeten Solidarität anzusprechen. Aus den dem Senat vorliegenden Belegen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, aus übertriebenen oder unzutreffenden Zustandsbeschreibungen und der Anprangerung missliebiger Entwicklungen mit letzter Sicherheit darauf zu schließen, dass die REP dafür eintritt,die ausländische Bevölkerung mit rechtsstaats- und grundrechtswidrigen Maßnahmen zu überziehen. […]

Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat, Urteil vom 18.05.2001, [Auszug]

[…] 43 Als programmatische Ziele der REP im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik lassen sich aus einer Gesamtschau der Nachweise in Verbindung mit dem Parteiprogramm vom 26./27. Juni 1993 (“Ausländerpolitik” und “Asylrecht”) und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats in der Berufungshauptverhandlung die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität und der deutschen Interessen, die Verhinderung einer multi-ethnischen, multikulturellen Gesellschaft bzw. von ‘Überfremdung’ und von deren vermeintlichen negativen Begleiterscheinungen wie dem Verlust der demokratischen Selbstbestimmung infolge Mehrheitsverlusts, dem Verlust der nationalen Identität durch die europäische Integration, einer Werteverschiebung, von zunehmender Gewalt und Kriminalität, von zusätzlichen gesellschaftlichen Konflikten, finanziellen Belastungen des Staates und dem Verlust von Arbeitsplätzen und Wohnungen für die deutsche Bevölkerung ersehen.

44 Mittel zur Erreichung dieser Ziele werden in den Belegstellen nur vereinzelt genannt oder ergeben sich hieraus oft nur indirekt. So werden der Protest der Wähler in Wahlen, die Integration der legal in Deutschland lebenden Ausländer, insbesondere der Gastarbeiter, bei im Übrigen konsequenter Abschiebung, keine Erleichterungen bei der Einbürgerung, keine doppelte Staatsbürgerschaft, keine Einbürgerung ohne “vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur”, kein Wahlrecht für Ausländer und eine stärkere Vertretung deutscher Interessen gegenüber Repräsentanten ausländischer Staaten angeführt. Das Parteiprogramm nennt zusätzlich die Förderung der Rückkehr von Gastarbeitern durch Rückkehrhilfen, die verstärkte Grenzsicherung, die Beibehaltung des Anwerbestopps, die Begrenzung des Familiennachzuges, örtliche Zuzugssperren zur Vermeidung von Ghettobildungen und die Ausweisung straffälliger Ausländer, den Verlust des Aufenthaltsrechts bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe für mehr als ein Jahr sowie im Asylrecht eine Reform des Asylrechts mit dem Ziel, das Bleiberecht auf wirklich politisch Verfolgte zu beschränken. Im Einzelnen wird u. a. die Abschaffung des subjektiv-öffentlichrechtlichen Asylanspruchs, die ausschließliche Gewährung von Sachleistungen für Asylbewerber, die Beschränkung des Asylverfahrens auf eine Rechtsmittelinstanz sowie die ständige Überprüfung des Wegfalls des Asylgrundes gefordert und Altfallregelungen abgelehnt. In den belegten Verlautbarungen werden überwiegend als solche wahrgenommene Missstände beschrieben oder angeprangert und nicht nachgewiesene Be-hauptungen zur Kausalität von Überfremdung/Multikulturalität und ihren Begleiterscheinungen aufgestellt. Daraus sind weder sachpolitische Konzepte ersichtlich noch wird die tatsächliche Erreichbarkeit der Ziele thematisiert.

45 So angreifbar sie in der Sache auch erscheinen mögen, weil sie auf entsprechende Ressentiments in der Bevölkerung zielen, verstoßen weder diese programmatischen Ziele noch die vorgesehenen Mittel gegen die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (ebenso bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VGH BW, Beschluss vom 11. März 1994 – 10 S 2386/93 -).

46 Da für eine Begrenzung der Zuwanderung, die in unterschiedlicher Ausprägung von Par-teien und Gruppen aus dem gesamten politischen Spektrum gefordert wird, sowie für dieöffentlich heftig umstrittenen Voraussetzungen der Einbürgerung vielfältige politische,wirtschaftliche und soziale Gründe angeführt werden können, ist allein damit kein Nach-weis erbracht, dass die Verfechter solcher Ansichten eine völkische Sicht vertreten. Al-lerdings würde die Ablehnung weiterer Zuwanderung dann eine verfassungsfeindliche Haltung offenbaren, wenn dem Ausländer auch die Menschenrechte abgesprochen undwohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt werden sollen bzw. ihm mit rechts-staatswidrigen Mitteln begegnet, er also ausgegrenzt oder gar vertrieben werden soll. Für derartige Vorstellungen und Zielsetzungen haben die dem Senat vorliegenden Belege in der Beweisaufnahme jedoch keine Anhaltspunkte ergeben.

47 Da nach den zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dargelegten Grundsätzen auch nicht zu beanstanden ist, dass politische Vorstellungen und Positionen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer oder dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorgetragen werden, ist es der REP in den die Öffentlichkeit besonders berührenden Fragen einer erheblichen Einwanderung in Deutschland und der dadurch bedingten Phänomene nicht verwehrt, zum Beispiel einen “Verlust der nationalen Identität” durch “Überfremdung” und die Aushöhlung des “Abstammungsprinzips” zu beklagen, die Art und Weise der Bewältigung der deutschen Vergangenheit nach dem zweiten Weltkrieg zu problematisieren sowie die Frage nach der Ausländern geschuldeten Solidarität anzusprechen. Aus den dem Senat vorliegenden Belegen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, aus übertriebenen oder unzutreffenden Zustandsbeschreibungen und der Anprangerung missliebiger Entwicklungen mit letzter Sicherheit darauf zu schließen, dass die REP dafür eintritt,die ausländische Bevölkerung mit rechtsstaats- und grundrechtswidrigen Maßnahmen zu überziehen. […]

UNESCO-ERKLÄRUNG VON MEXIKO-CITY ÜBER KULTURPOLITIK 1982 [Auszug]

Weltkonferenz über Kulturpolitik, Mexiko, 26. Juli bis 6. August 1982

Die 129 Mitgliedstaaten der UNESCO, die an der zweiten “Weltkonferenz über Kulturpolitik” teilnahmen, haben zum Abschluss der Konferenz einstimmig die folgende Erklärung angenommen: […]

Die internationale Gemeinschaft hat auf ihrem Treffen in Mexiko-City aus Anlass der Weltkonferenz über Kulturpolitik beschlossen, mit allen Kräften zu engeren Verbindungen zwischen den Völkern und zu einem größeren Verständnis zwischen den Menschen beizutragen.

Deshalb stimmt die Konferenz im Vertrauen auf die letztendliche Übereinstimmung der kulturellen und geistigen Ziele der Menschheit darin überein:

  • dass die Kultur in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden kann, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schließt nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen;
  • dass der Mensch durch die Kultur befähigt wird, über sich selbst nachzudenken. Erst durch die Kultur werden wir zu menschlichen, rational handelnden Wesen, die über ein kritisches Urteilsvermögen und ein Gefühl der moralischen Verpflichtung verfügen. Erst durch die Kultur erkennen wir Werte und treffen die Wahl. Erst durch die Kultur drückt sich der Mensch aus, wird sich seiner selbst bewusst, erkennt seine Unvollkommenheit, stellt seine eigenen Errungenschaften in Frage, sucht unermüdlich nach neuen Sinngehalten und schafft Werke, durch die er seine Begrenztheit überschreitet.

Demzufolge kommt die Konferenz feierlich überein, dass die nachstehend aufgeführten Grundsätze die Kulturpolitik leiten sollen.

Kulturelle Identität

1. Jede Kultur repräsentiert eine einzigartige und unersetzliche Gesamtheit von Werten, da die Traditionen und Ausdrucksformen eines jeden Volkes das wirkungsvollste Mittel sind, seine Präsenz in der Welt zu beweisen.

2. Deshalb trägt die Behauptung der kulturellen Identität zur Befreiung der Völker bei. Im Gegensatz dazu stellt jede Form von Dominanz eine Verleugnung oder Beeinträchtigung dieser Identität dar.

3. Die kulturelle Identität ist eine reiche Quelle, die die Möglichkeiten der Menschheit belebt, sich selbst zu verwirklichen, indem sie jeden Menschen und jede Gruppe dazu führt, aus der Vergangenheit zu schöpfen, Einflüsse von außen aufzunehmen, die mit den eigenen Charakteristika vereinbar sind und auf diese Weise den Prozess seiner eigenen Erneuerung fortzuführen.

4. Alle Kulturen sind Teil des gemeinsamen Erbes der Menschheit. Die kulturelle Identität eines Volkes wird durch den Kontakt mit den Traditionen und Wertvorstellungen von anderen erneuert und bereichert. Die Kultur ist der Dialog, der Austausch von Ideen und Erfahrungen und die Achtung anderer Werte und Traditionen; die Isolation lässt sie verfallen und absterben.

5. Die Universalität kann nicht abstrakt von einer einzigen Kultur gefördert werden: sie entspringt aus den Erfahrungen aller Völker der Welt, von denen ein jedes seine eigene Identität bekräftigt. Kulturelle Identität und kulturelle Vielfalt sind untrennbar miteinander verbunden.

6. Besondere Charakteristika behindern nicht die Teilhabe an den universellen Werten, die die Völker einen; sie bereichern sie eher. Von daher macht die Anerkennung des Vorhandenseins einer Vielzahl von kulturellen Werten in den Fällen, in denen verschiedene Traditionen nebeneinander existieren, das eigentliche Wesen des kulturellen Pluralismus.

7. Die internationale Gemeinschaft sieht es als ihre Aufgabe an, sicherzustellen, dass die kulturelle Identität eines jeden Volkes erhalten und geschützt wird.

8. All dies zeigt, dass eine Kulturpolitik erforderlich ist, die die kulturelle Identität und das kulturelle Erbe eines jeden Volkes schützt, anregt und bereichert, und dass es notwendig ist, den absoluten Respekt und die wirkliche Achtung von kulturellen Minderheiten und anderen Kulturen der Welt herzustellen. Die Vernachlässigung oder Zerstörung der Kultur irgendeiner Gruppe bedeutet für die gesamte Menschheit einen Verlust.

9. Die Gleichheit und Würde aller Kulturen muss anerkannt werden ebenso wie das Recht eines jeden Volkes und jeder Kulturgemeinschaft, ihre kulturelle Identität zu behaupten und zu bewahren. […]

Kulturerbe

23. Das Kulturerbe eines Volkes umfasst die Werke seiner Künstler, Architekten, Musiker, Schriftsteller und Wissenschaftler sowie die Arbeiten namentlich nicht bekannter Künstler, geistige Werke des Volkes und das Wertsystem, das dem Leben Bedeutung gibt. Dazu zählen gleichermaßen materiell greifbare und immaterielle Schöpfungen, durch die sich die Kreativität dieses Volkes ausdrückt: Sprachen, Riten, Glaubensrichtungen, historische Stätten und Monumente, Literatur, Kunstwerke, Archive und Büchereien.

24. Deshalb hat jedes Volk das Recht und die Pflicht, sein kulturelles Erbe zu verteidigen und zu erhalten, da die Gesellschaften sich selbst durch die Werte erkennen, die für sie eine Quelle der schöpferischen Inspiration darstellen. […]

UNESCO-Erklärung von Mexiko-City über Kulturpolitik 1982 [Auszug]

Weltkonferenz über Kulturpolitik, Mexiko, 26. Juli bis 6. August 1982

Die 129 Mitgliedstaaten der UNESCO, die an der zweiten “Weltkonferenz über Kulturpolitik” teilnahmen, haben zum Abschluss der Konferenz einstimmig die folgende Erklärung angenommen: […]

Die internationale Gemeinschaft hat auf ihrem Treffen in Mexiko-City aus Anlass der Weltkonferenz über Kulturpolitik beschlossen, mit allen Kräften zu engeren Verbindungen zwischen den Völkern und zu einem größeren Verständnis zwischen den Menschen beizutragen.

Deshalb stimmt die Konferenz im Vertrauen auf die letztendliche Übereinstimmung der kulturellen und geistigen Ziele der Menschheit darin überein:

dass die Kultur in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden kann, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schließt nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen;

dass der Mensch durch die Kultur befähigt wird, über sich selbst nachzudenken. Erst durch die Kultur werden wir zu menschlichen, rational handelnden Wesen, die über ein kritisches Urteilsvermögen und ein Gefühl der moralischen Verpflichtung verfügen. Erst durch die Kultur erkennen wir Werte und treffen die Wahl. Erst durch die Kultur drückt sich der Mensch aus, wird sich seiner selbst bewusst, erkennt seine Unvollkommenheit, stellt seine eigenen Errungenschaften in Frage, sucht unermüdlich nach neuen Sinngehalten und schafft Werke, durch die er seine Begrenztheit überschreitet.

Demzufolge kommt die Konferenz feierlich überein, dass die nachstehend aufgeführten Grundsätze die Kulturpolitik leiten sollen.

Kulturelle Identität

1. Jede Kultur repräsentiert eine einzigartige und unersetzliche Gesamtheit von Werten, da die Traditionen und Ausdrucksformen eines jeden Volkes das wirkungsvollste Mittel sind, seine Präsenz in der Welt zu beweisen.

2. Deshalb trägt die Behauptung der kulturellen Identität zur Befreiung der Völker bei. Im Gegensatz dazu stellt jede Form von Dominanz eine Verleugnung oder Beeinträchtigung dieser Identität dar.

3. Die kulturelle Identität ist eine reiche Quelle, die die Möglichkeiten der Menschheit belebt, sich selbst zu verwirklichen, indem sie jeden Menschen und jede Gruppe dazu führt, aus der Vergangenheit zu schöpfen, Einflüsse von außen aufzunehmen, die mit den eigenen Charakteristika vereinbar sind und auf diese Weise den Prozess seiner eigenen Erneuerung fortzuführen.

4. Alle Kulturen sind Teil des gemeinsamen Erbes der Menschheit. Die kulturelle Identität eines Volkes wird durch den Kontakt mit den Traditionen und Wertvorstellungen von anderen erneuert und bereichert. Die Kultur ist der Dialog, der Austausch von Ideen und Erfahrungen und die Achtung anderer Werte und Traditionen; die Isolation lässt sie verfallen und absterben.

5. Die Universalität kann nicht abstrakt von einer einzigen Kultur gefördert werden: sie entspringt aus den Erfahrungen aller Völker der Welt, von denen ein jedes seine eigene Identität bekräftigt. Kulturelle Identität und kulturelle Vielfalt sind untrennbar miteinander verbunden.

6. Besondere Charakteristika behindern nicht die Teilhabe an den universellen Werten, die die Völker einen; sie bereichern sie eher. Von daher macht die Anerkennung des Vorhandenseins einer Vielzahl von kulturellen Werten in den Fällen, in denen verschiedene Traditionen nebeneinander existieren, das eigentliche Wesen des kulturellen Pluralismus.

7. Die internationale Gemeinschaft sieht es als ihre Aufgabe an, sicherzustellen, dass die kulturelle Identität eines jeden Volkes erhalten und geschützt wird.

8. All dies zeigt, dass eine Kulturpolitik erforderlich ist, die die kulturelle Identität und das kulturelle Erbe eines jeden Volkes schützt, anregt und bereichert, und dass es notwendig ist, den absoluten Respekt und die wirkliche Achtung von kulturellen Minderheiten und anderen Kulturen der Welt herzustellen. Die Vernachlässigung oder Zerstörung der Kultur irgendeiner Gruppe bedeutet für die gesamte Menschheit einen Verlust.

9. Die Gleichheit und Würde aller Kulturen muss anerkannt werden ebenso wie das Recht eines jeden Volkes und jeder Kulturgemeinschaft, ihre kulturelle Identität zu behaupten und zu bewahren. […]

Kulturerbe

23. Das Kulturerbe eines Volkes umfasst die Werke seiner Künstler, Architekten, Musiker, Schriftsteller und Wissenschaftler sowie die Arbeiten namentlich nicht bekannter Künstler, geistige Werke des Volkes und das Wertsystem, das dem Leben Bedeutung gibt. Dazu zählen gleichermaßen materiell greifbare und immaterielle Schöpfungen, durch die sich die Kreativität dieses Volkes ausdrückt: Sprachen, Riten, Glaubensrichtungen, historische Stätten und Monumente, Literatur, Kunstwerke, Archive und Büchereien.

24. Deshalb hat jedes Volk das Recht und die Pflicht, sein kulturelles Erbe zu verteidigen und zu erhalten, da die Gesellschaften sich selbst durch die Werte erkennen, die für sie eine Quelle der schöpferischen Inspiration darstellen. […]