Bundessatzung

Alternative für Deutschland | vom 29. November 2015, zuletzt geändert am 28. Juli 2023

PRÄAMBEL

1In ernster Sorge vor politischen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen in Deutschland und in der Europäischen Union haben wir die Partei Alternative für Deutschland gegründet.
2Die europäische Schulden- und Währungskrise hat viele Menschen davon überzeugt, dass die bislang im Bundestag vertretenen Parteien zu einer nachhaltigen, transparenten, bürgernahen, rechtsstaatlichen und demokratischen Politik nicht imstande oder nicht willens sind.
3Wir formulieren Alternativen zu einer angeblich alternativlosen Politik.
4Dabei bejahen wir uneingeschränkt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unsere abendländische Kultur und das friedliche Zusammenleben der Völker Europas.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland. 2Die Kurzbezeichnung der Partei lautet AfD. Landesverbände führen den Namen Alternative für Deutschland mit dem Namenszusatz des jeweiligen Bundeslands. 3Der Sitz der Partei ist Berlin. 4Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) 1Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt. 2Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. 3Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte.

(2) 1Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. 2Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. 3Der Konvent kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen.

(3) 1Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. 2Ausnahmen kann der Bundesvorstand beschließen. 3Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der zuständige Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen.

(4) 1Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. 2Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. 3Der Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.

(5) 1Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.

(6) 1Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. 2Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstandes. 3Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) 1Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar.

(8) 1Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Alternative für Deutschland ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. 2Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands.

(9) 1Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. 2Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen der Partei.

§ 3 – Förderer

(1) 1Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. 2Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. 3Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen Landesvorstands aufgehoben werden.

(2) 1Förderer zahlen einen Förderbeitrag. 2Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte der in der Finanz- und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden. 3Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. 4Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. 2Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. 3Der Aufnahmeantrag kann auch per E-Mail oder über die Internetseiten der AfD gestellt werden. 4Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch unter Anwesenden mit dem Antragsteller zu führen. 5Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands, in dem der Antragssteller seinen Hauptwohnsitz hat; die Landessatzungen können die zuständige Gliederungsebene abweichend regeln.

(2) 1Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. 2Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. 3Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme zum fünften auf den der Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. 4Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung am fünften auf die Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. 5Das Datum des Beginns der Mitgliedschaft ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. 6Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.

(3) 1Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. 2Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss auf Verlangen gegenüber dem Vorstand eines übergeordneten Gebietsverbands begründet werden. 3Ein Widerspruch muss gegenüber dem Vorstand des aufnehmenden Gebietsverbands begründet werden. 4Die Wirksamkeit der Ablehnung beziehungsweise des Widerspruchs bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. 2Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß zu ahnden. 3 § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) 1Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. 2Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen.

(6) 1In Ausnahmefällen kann ein Mitglied beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. 2Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. 3Die Landesverbände können in ihren Satzungen Näheres regeln.

(7) 1Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. 2Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. 3Bei Aufnahmegesprächen gemäß Absatz 1 Satz 4 ist nur bei im Ausland lebenden Antragsstellern die gleichzeitige Anwesenheit an einem Ort entbehrlich. 4Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 zu beantragen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 1Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern. 2Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) 1Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. 2Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. 3Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.

(3) 1Mitglieder sind nur in Gliederungen der Partei, denen sie selbst angehören, als Vorstandsmitglied, Delegierter und in sonstige Parteiämter wählbar. 2Mit dem Ende der Mitgliedschaft in einer Gliederung enden auch sämtliche durch Wahl in dieser Gliederung erworbenen Parteiämter.

(4) 1Mitglieder, die ein Mandat in einer Volksvertretung oder dem Europäischen „Parlament“ innehaben, sind verpflichtet, mit den übrigen Mandatsträgern der Partei in derselben Vertretung eine einheitliche Fraktion oder Gruppe zu bilden und aufrechtzuerhalten. 2Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse der Partei entgegensteht.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.

(2) 1Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. 2Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme gemäß Absatz 1 zuständig ist.

(3) 1Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn
(a) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
(b) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,
(c) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und
(d) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist.
2Der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

(4) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen. 2Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.

§ 7 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) 1Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. 2Die Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen. 3Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder eines Landesschiedsgerichts nur vom Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands oder des Bundesschiedsgerichts nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.

(2) 1Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.

(3) 1Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. 2In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. 3Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. 4Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

(4) 1Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:
(a) Enthebung aus einem bestimmten Parteiamt oder jeglichen Parteiämtern,
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
2Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

(5) 1Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. 2Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. 3Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.

(5a) 1Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, daß er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und trotz Mahnung seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge als Mandatsträger der AfD nicht entrichtet.

(6) 1Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. 2Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. 3Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.

(7) 1Liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand zusätzlich zu einem Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z. B. eines Parteiamts) ausschließen. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. 3Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam.

(8) 1Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. 2Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. 4Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.

(9) 1Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten.

§ 8 – Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) 1Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands.

(2) 1Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.

(3) 1Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. 2Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. 3Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. 4Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. 5Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 6Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

§ 9 – Gliederung

Landesverbände und deren Untergliederungen

(1) 1Die Partei gliedert sich in Landesverbände. 2lnnerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. 3Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.

(2) 1Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen schaffen. 2Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.

(3) 1Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands. 2Die Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen.

(4) 1Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.

(5) 1Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. 2Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rederecht.

Vorstände

(6) 1Der Vorstand eines Gebietsverbands ist beschlussunfähig, wenn er nicht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern besteht; sieht die Satzung des Gebietsverbands eine höhere Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit vor, gilt diese. 2Der Vorstand eines Gebietsverbands ist handlungsunfähig, wenn er nicht die nach der Satzung des Gebietsverbands zur Außenvertretung erforderlichen Mitglieder aufweist.

(7) 1Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand jeder höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist. 2Mit der Vornahme einer Einladung sind alle anderen Gliederungsebenen in Kenntnis zu setzen. 3Ist das Einladungsrecht wirksam ausgeübt worden, entfällt es für die anderen Gliederungsebenen.

(8) 1Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann das zuständige Schiedsgericht auf Antrag die zur Herstellung der Beschluss- und Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorstandsmitglieder bestellen. 2Befindet sich im betreffenden Landesverband kein zuständiges Schiedsgericht ordnungsgemäß im Amt oder ist dieses nicht vollständig nach den Vorgaben der Schiedsgerichtsordnung besetzt, geht die Zuständigkeit an das Bundesschiedsgericht über. 3Antragsberechtigt sind die Mitglieder des betroffenen Gebietsverbands und die Vorstände der übergeordneten Parteigliederungen.

(9) 1Als Vorstandsmitglied kann nach Absatz 8 jedes geeignete und hierzu bereite Parteimitglied bestellt werden; Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. 2Die Bestellung muss sich auf ein bestimmtes Vorstandsamt beziehen; insbesondere ist bei Fehlen des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds dieses zu bestimmen.

(10) 1Arbeitsweise und Befugnisse des ganz oder teilweise nach Absatz 8 bestellten Vorstands richten sich nach der Satzung des Gebietsverbands; seine Zuständigkeit ist jedoch auf die Gegenstände der laufenden Geschäftsführung sowie unaufschiebbare Angelegenheiten wie die fristgerechte Einberufung von Aufstellungsversammlungen beschränkt. 2Er hat unverzüglich zur Durchführung von Vorstandswahlen den Parteitag einzuberufen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 7 geschehen ist. 3Der Umfang der Befugnisse kann durch das Schiedsgericht weiter eingeschränkt werden. 4Sieht die Satzung des Gebietsverbands vor, dass Mitglieder des Vorstands dem Parteitag kraft Amtes angehören, gilt dies nicht für die nach Absatz 8 bestellten Vorstandsmitglieder.

(11) 1Die Amtsdauer der nach Absatz 8 bestellten Vorstandsmitglieder wird vom Schiedsgericht bestimmt; sie beträgt höchstens drei Monate für Kreisvorstände, höchstens vier Monate für Bezirksvorstände und höchstens sechs Monate für Landesvorstände. 2Sofern bei ihrem Ablauf eine Nach- bzw. Neuwahl des Vorstands durch den Parteitag noch nicht erfolgen konnte, ist einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate durch das Schiedsgericht zulässig. 3In jedem Fall endet das Amt mit der Wahl neuer Vorstandsmitglieder durch den Parteitag.

§ 10 – Organe der Bundespartei

Organe der Bundespartei sind

(a) der Bundesparteitag,
(b) der Konvent,
(c) der Bundesvorstand und
(d) die Europawahlversammlung.

§ 11 – Der Bundesparteitag

Allgemeines

(1) 1Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. 2Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. 3Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
(a) der Bundesvorstand es beschließt,
(b) der Konvent dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder
(c) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.

(2) 1Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. 2Der Bundesparteitag findet als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) statt, sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) 1Der Bundesparteitag besteht aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten und zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind. 2Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) zugeteilt. 3Für den Fall, dass bei diesem Verfahren Sitze nicht eindeutig zugeordnet werden können (numerische Gleichheit), erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um jeweils einen Sitz, bis eine eindeutige Zuordnung erreicht ist. 4Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung unmittelbar vorausgeht. 5Berücksichtigt werden nur die Mitglieder, die sich am letzten Werktag, der dem Stichtag nach Satz 4 vorausgeht, mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nach § 8 der Finanz- und Beitragsordnung nicht im Verzug gemäß § 6 Absatz (3) Buchstabe (a) Bundessatzung befunden haben [Anmerkung: Vorstehender Satz tritt in Kraft ab 01.07.2024]. 6Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. 7Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

(4) 1Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt. 2Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. 3Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5) 1Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz).

Aufgaben

(6) 1Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. 2Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über
(a) das Parteiprogramm,
(b) die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
(c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
3Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand und dem Konvent Weisungen zu erteilen. 4Der Bundesparteitag kann Anträge zur Entscheidung an den Konvent überweisen.

(7) 1Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. 2Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. 3Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. 4Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. 5Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).

Einberufung

(8) 1Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. 2Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail Adresse hinterlegt hat. 3Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. 4Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.

(9) 1Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. 2Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der Landesverbände. 3Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. 4Die Einladung wird zugleich nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt. 5Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder.

Anträge

(10) 1Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden. 2Anträge sollen begründet werden. 3Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen. 4Antragsberechtigt sind

(a) fünf ordentliche Delegierte,
(b) Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen,
(c) der Konvent,
(d) der Bundesvorstand,
(e) die Bundesprogrammkommission,

(f) Bundesfachausschüsse sowie
(g) fünfzig Mitglieder.

5Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.

Antragskommission

(10a) 1Der Bundesvorstand bestimmt vor einem Bundesparteitag eine ‚vorläufige Antragskommission‘, welche die eingegangenen Anträge sichten, Vorschläge für etwaige Verfahrensanträge unterbreiten und Empfehlungen für etwaig erforderliche Stellungnahmen des Bundesvorstandes geben soll. 2Die Amtszeit dieser vorläufigen Antragskommission endet mit der Wahl einer Antragskommission gemäß Absatz 2 Geschäftsordnung Parteitage, die zu Beginn eines Bundesparteitags für dessen Ablauf nach Maßgabe der unten folgenden Bestimmungen gebildet wird. 3Die vorläufige Antragskommission besteht aus sechs Mitgliedern – zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes, zwei Mitgliedern der Bundesprogrammkommission und zwei Mitgliedern des Satzungsausschusses des Konvents.
4Zu Beginn eines Bundesparteitages wählen die Delegierten unter einem entsprechenden Tagesordnungspunkt eine Antragskommission für den Parteitag, welche die Versammlungsleitung bei der ordnungsgemäßen Erfassung, Bearbeitung und Behandlung der eingereichten Anträge unterstützen und Vorschläge für etwaige Verfahrensanträge unterbreiten soll. 5Sie setzt sich in gleicher Weise zusammen wie die vorläufige Antragskommission, wird jedoch ergänzt um zwei weitere Mitglieder, die von den Delegierten aus der Mitte der Versammlung zu bestimmen sind.
6Für Tagesordnungspunkte, deren Gegenstand für die Partei besonders relevante und umfangreiche programmatische Texte sind (z. B. Grundsatzprogramm, Wahlprogramme für Bundestags- und Europawahlen und deren Änderung) tritt an die Stelle der Antragskommission für den Parteitag eine programmatische Antragskommission, die aus zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesprogramm-Kommission sowie den Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse besteht.
7Auf Verlangen erhält ein Vertreter der Antragskommission das Wort zur Stellungnahme nach der Begründung eines Einzelantrags. 8Die Mitglieder der Antragskommissionen haben, sofern Sie keine Delegierten sind, Anwesenheits- und Rederecht auf dem Bundesparteitag.
9Zur Begründung programmatischer Texte, welche von der Bundesprogrammkommission erarbeitet worden sind, erhält die Bundesprogrammkommission eine angemessene Redezeit.

Eilparteitag

(11) 1Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. 2Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. 3Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. 4Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekannt zu geben. 5Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. 6Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.

Eröffnung, Tagesordnung

(12) 1Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. 2Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

(13) 1Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. 2Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. 3Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter, zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. 4Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. 5Nach Feststellung der Tagesordnung durch den Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.

Wahl und Abwahl des Vorstands sowie von Ehrenvorsitzenden

(14) 1Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. 2Vorschlagsberechtigt sind fünf stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer. 3Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. 4Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. 5Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. 6Die Neuwahl des Bundesvorstands ist bis zu drei Monate vor Ende der regulären Amtszeit möglich. 7In diesem Fall endet die Amtszeit des amtierenden Vorstands mit der Neuwahl, sofern der Parteitag nichts anders beschließt. 8Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

(14a) 1Der Bundesparteitag kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes in gleicher und geheimer Wahl Ehrenvorsitzende wählen. 2Die Gewählten bleiben auf Lebenszeit im Amt, es sei denn, dass ein Bundesparteitag eine Abwahl vornimmt. 3Ehrenvorsitzende gehören dem Bundesvorstand mit Rederecht an, sind allerdings nicht stimmberechtigt. 4Darüber hinaus haben sie Teilnahme- und Rederecht in allen sonstigen gemäß Satzung bestehenden Gremien des Bundesverbands. 5Die Partei kann maximal einen Ehrenvorsitzenden gleichzeitig haben.

Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer

(15) 1Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. 2Absatz 14 Satz 2 gilt entsprechend. 3Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Beschlussfassung

(16) 1Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Wird fest gestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. 3Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.

(17) 1Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(18) 1Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

(19) 1Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbands über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(20) 1Nach einem Parteitagsbeschluss über die Auflösung der Partei muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. 2Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der nach Absatz 5 beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend.

(21) 1Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen.

Sonstiges

(22) 1Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Bundesparteitag gewählte Person protokolliert. 2Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.

(23) 1Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung des Konvents einzuholen. 2Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch Mitgliederentscheid nach.

§ 12 – Der Konvent

Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. 2Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. 3Er beschließt insbesondere über die Gründung von Vereinigungen nach § 17, über die Geschäftsordnungen der Gremien nach § 18, über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide nach § 20, über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der Finanzordnung. 4Der Konvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge.

Zusammensetzung

(2) 1Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. 2Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. 3Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Wahl, soweit nicht die jeweilige Landessatzung eine kürzere Amtszeit festlegt. 4Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. 5Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. 6Die Zuteilung wird halbjährlich angepasst und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. 7Berücksichtigt werden nur die Mitglieder, die sich am letzten Werktag, der dem Stichtag nach Satz 4 vorausgeht, mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nach § 8 der Finanz- und Beitragsordnung nicht im Verzug gemäß
§ 6 Absatz 3 Buchstabe (a) Bundessatzung befunden haben [Anmerkung: Vorstehender Satz tritt in Kraft ab 01.07.2024]. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.

(3) 1Der Konvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. 2Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Konvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen. 4Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Konvent unverzüglich einzuberufen. 5Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.

Beschlussfassung

(4) 1Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. 3Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 4Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß § 10 der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände im Konvent.

(4a) 1Antragsberechtigt sind
(a) ordentliche Mitglieder des Konvents,
(b) Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene
(c) der Bundesvorstand,
(d) die Landesvorstände,
(e) die Ausschüsse des Konvents,
(f) fünfzig Mitglieder, sowie
Vereinigungen, soweit sie die Anerkennung gem. Absatz 1 Bundessatzung beantragen.

Schatzmeisterkonferenz

(5) 1Ein Ausschuss des Konvents ist die Schatzmeisterkonferenz. 2Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. 3Der Finanzdirektor und die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.

(6) 1Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. 2Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein.

(7) 1Die Schatzmeisterkonferenz berät den Konvent und den Bundesvorstand in finanziellen Angelegenheiten. 2Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. 3Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. 4Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Konvent.

Satzungsausschuss

(8) 1Ein Ausschuss des Konvents ist der Satzungsausschuss. 2Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die vom Konvent berufen und abberufen werden. 3Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. 4Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. 5Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 6Der Satzungsausschuss trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. 7Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(9) 1Der Satzungsausschuss kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten. 2Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Parteitag.

§ 13 – Der Bundesvorstand

1Der Bundesvorstand besteht aus

(a) einem oder zwei Bundessprechern,
(b) drei stellvertretenden Bundessprechern,
(c) dem Bundesschatzmeister,
(d) dem stellvertretenden Bundesschatzmeister,
(e) dem Schriftführer und
(f) sechs weiteren Mitgliedern.

§ 14 – Rechte und Pflichten des Bundesvorstands

(1) 1Der Bundesvorstand leitet die Alternative für Deutschland. 2Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvents.

(2) 1Der Bundesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. 2Der Bundesschatzmeister berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei.

(3) 1Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Bundessprecher oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. 3Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.

(4) 1Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und ihn ggf. wieder abberufen. 2Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. 3Wird ein Mitglied des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen.

(5) 1Der stellvertretende Bundesschatzmeister kann im Auftrag des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben im rechtlich zulässigen Rahmen übernehmen. 2Ist das Amt des Bundesschatzmeisters verwaist, übernimmt der stellvertretende Bundesschatzmeister bis zu einer Neuwahl des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben.

(6) 1Der Bundesvorstand ist beschlussunfähig, wenn er nicht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern besteht; er ist handlungsunfähig, wenn ihm nicht mehr die nach Absatz 3 zur Außenvertretung erforderlichen Mitglieder angehören. 2In diesen Fällen kann das Bundesschiedsgericht auf Antrag die zur Wiederherstellung der Beschluss- und Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorstandsmitglieder bestellen. 3Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Bundesverbandes sowie die Vorstände von Gebietsverbänden. 4Die Amtsdauer der bestellten Vorstandsmitglieder beträgt höchstens neun Monate. 5Im Übrigen sind die Vorschriften der Absätze 9 bis 11 entsprechend anzuwenden.

§ 15 – Sitzungen des Bundesvorstands

(1) 1Der Bundesvorstand wird von einem Bundessprecher im Benehmen mit dem oder den anderen Bundessprechern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. 3Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) 1Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich.

(3) 1Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. 2Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. 3Die verbliebenen Mitglieder des Vorstands haben als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. 4Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands gemäß Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.

(4) 1Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. 2Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. 3Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.

§ 16 – Europawahlversammlung

(1) 1Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. 2Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der AfD für die Wahl zum Europäischen „Parlament“. 3Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl. 4Für ihre Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß, § 11 Absatz 3 Satz 5 Bundessatzung findet keine Anwendung.

(2) 1Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung sowie die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach den jeweiligen Satzungen. 2Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung durch die Landesparteitage.

(3) 1Wahlvorschläge für die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber müssen von mindestens einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eingebracht werden.

§ 17 – Vereinigungen

(1) 1Durch Beschluss des Konvents können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen der in ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der Partei vertreten. 2Der Konvent kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben.

(2) 1Das die Vereinigung definierende gemeinsame Merkmal der Mitglieder darf sich nicht beziehen auf Abstammung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Geschlecht.

(3) 1Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. 2Die Landesverbände können im Einvernehmen mit den Vereinigungen abweichende Strukturen genehmigen.

(4) 1Die Vereinigungen geben sich eine Satzung. 2Diese bedarf der Genehmigung durch den Konvent. 3Die Satzung muss dem § 19 Absatz 6 entsprechende Regelungen vorsehen.

§ 17a – Jugendorganisation

(1) 1Die Junge Alternative für Deutschland (JA) ist die offizielle Jugendorganisation der Alternative für Deutschland. 2Die Bestimmungen des § 17 finden auf sie keine Anwendung.

(2) 1Die JA dient als Innovationsmotor der AfD und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der AfD zu vertreten. 2 Ihre Tätigkeit kann von der Partei insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und den Austausch von Daten und Informationen unterstützt werden.

(3) 1Die JA verfügt als eigenständiger Verein über Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie.

(4) 1Tätigkeit und Satzung der JA dürfen den Grundsätzen der AfD und ihrer Satzung nicht widersprechen. 2Der gesamte Bundesvorstand der JA muss aus Mitgliedern der AfD bestehen.

(5) 1Die Organe des Bundesverbands der JA haben das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der AfD zu stellen.

(6) 1Die Junge Alternative kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Konvent entsenden. 2Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. 3Die stimmrechtslosen Vertreter der Jungen Alternative sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt.

§ 18 –  Bundesprogrammkommission und Bundesfachausschüsse

Bundesprogrammkommission

Bundesprogrammkommission

(1) 1Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen:
(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen Schwerpunktthemen im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen.

(2) 1Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus
(a) zwei Mitgliedern des Bundesvorstands,
(b) je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände,
(c) je einem von den Bundesfachausschüssen in die Kommission entsandten Vertreter,
(d) je einem Vertreter der AfD-Fraktionen im Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament.

(3) 1Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(4) 1Die Bundesprogrammkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. 2Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. 3Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. 4Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Konvent.

(5) 1Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen. 2Den entsprechenden Auftrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung nach beschließt die Bundesprogrammkommission.

Bundesfachausschüsse

(6) 1Den Bundesfachausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für programmatische Aussagen der Partei zu Themen ihres Fachbereichs,
(b) auf Anforderung der Landesverbände die Unterstützung bei der Erstellung von Landesprogrammen,
(c) die Unterstützung der Bundesprogrammkommission bei deren Aufgaben gemäß Absatz 1.

(7) 1Die Bundesfachausschüsse bestehen aus jeweils 30 Mitgliedern, davon
(a) 28 Mitglieder, die von den Landesverbänden aus ihren Landesfachausschüssen entsandt werden; dabei verteilen sich die Mitglieder nach dem Hare Niemeyer-Verfahren auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum letzten 1. Januar;
(b) ein Mitglied des Bundesvorstands und
(c) ein Mitglied der Bundestagsfraktion.
(d) 2Sollte die Verteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren für einen Landesverband die Anzahl Null ergeben, so erhält der Landesverband einen Sitz (Mindestsitz pro Landesverband). 3Die Mitgliederanzahl des Bundesfachausschusses wird entsprechend um eins erhöht.

(8) 1Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse wählen einen Ausschussvorsitzenden und dessen Vertreter. 2Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. 3Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. 4Die Ausschüsse können Dissens-Thesen vorlegen. 5Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesfachausschüsse beschließt der Konvent.

§ 19 –  Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat

Nebentätigkeiten und Lobbyismus

(1) 1Abgeordnete der AfD im Europäischen Parlament, Bundestag und einem anderen Vollzeitparlament wie den Landtagen sollen während ihrer Zeit als Abgeordnete keine nicht bereits vor Beginn ihrer Abgeordnetentätigkeit ausgeübte bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit, insbesondere mit lobbyistischem Charakter, übernehmen. 2Sie sollen ihre vor dem Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit auf ein angemessenes Maß reduzieren, um sich überwiegend ihrer Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. 3Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr in den Beruf ermöglicht.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Abgeordneten sollen drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit ausüben.

(3) 1Um eine Nominierung als Kandidat für ein Abgeordnetenmandat soll sich nur bewerben, wer sich vor seiner Kandidatur für die in Absatz 1 genannten Parlamente verpflichtet, die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(4) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter der AfD gegen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der zuständige Vorstand Auskunft über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu verlangen, der Abgeordnete jene zu erteilen.

Wider das Berufspolitikertum

(5) 1Parteimitglieder sollen vor ihrer Kandidatur für ein Mandat mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. 2Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten hier nicht als anrechenbarer Beruf. 3Kindererziehungszeiten gelten auch als berufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 1.

Unabhängigkeit der Vorstände

(6) 1Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis
(a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach ,
(b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder Landesparlament,
(c) zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands.
2Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum nächstfolgenden Bundesparteitag.

§ 20 –  Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung

(1) 1Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. 2Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines Parteitags der AfD anstelle des Parteitags gefasst, geändert oder aufgehoben werden. 3Der Beschluss ist gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. 4An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlussgegenstand vorschreiben. 5Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl. 6Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war.

(2) 1Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. 2Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. 3Die Abstimmung erfolgt online.

(3) 1Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag
(a) von drei vom Hundert der Mitglieder oder
(b) von 25 Kreisvorständen oder
(c) von drei Landesvorständen oder
(d) des Bundesparteitags oder
(e) des Konvents.
2Jeder Antragsberechtigte gemäß Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) darf höchstens zwei Anträge innerhalb von zwölf Monaten unterstützen. 3Maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) 1Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
(a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
(b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.

(5) 1Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Absatz 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuss, dem die folgenden Personen angehören:
(a) der von den Vertretern der Landesverbände gewählte Konventsvorsitzende,
(b) der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Schatzmeisterkonferenz,
(c) der Vorsitzende des Satzungsausschusses,
(d) der Bundesschatzmeister und
(e) der Schriftführer des Bundesverbands.
2Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Absatz 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluss erfolgen soll. 3Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) 1Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. 2Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.

(7) 1Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Konvent beschließt.

§ 21 –  Geltungsbereich der Bundessatzung

(1) 1Die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 19 sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.

(2) 1Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.

§ 22 –  Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) 1Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Bundesparteitag am 30.11.2015 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen der Bundespartei.

Übergangsregelungen

1Parteiämter, die entgegen der Regelung des Abs. S. 1 bekleidet werden, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2029. 2§ 15a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Übergangsregelungen

1Parteiämter, die entgegen der Regelung des Abs. S. 1 bekleidet werden, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2019. 2§ 15a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Änderungshistorie (nicht Bestandteil des Normtextes):

§ 11 Absatz 14 Satz 2, § 11 Absatz 15 Satz 2, § 13 Buchstabe (d) und § 14 Absatz 5 eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 2. Dezember 2017.

§ 4 Absatz 1 Sätze 3, 4 und 5 geändert, § 4 Absatz Satz 2 geändert, Satz 5 und 6 eingefügt, § 4 Absatz 6 Satz 1 und 2 geändert, § 6 Absatz 3 Satz 2 geändert, § 7 Absatz 5 Satz 2 und 3 eingefügt, § 8 Absatz 3 Satz 2 geändert, Satz 3 eingefügt, § 11 Absatz 20 Satz 2 eingefügt, § 12 Absatz 4a, Absatz 8 Satz 5 eingefügt, § 16 Absatz 1 Satz 4 geändert, § 16 Absatz 2 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt, § 16 Absatz 3 eingefügt, § 18 Absatz 7 geändert, § 20 Absatz 1 Satz 1 geändert, Sätze 3, 4 und 6 eingefügt, § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 eingefügt, § 20 Absatz 5 und 6 eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 1. Juli 2018.

§ 2 Absatz 6 Satz 2 geändert, § 5 Absatz 3 angefügt, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 3 geändert, § 7 Absatz 5a eingefügt, § 7 Absatz 7 Satz 2 angefügt, § 7 Absatz 8, § 12 Absatz 2 Satz 3 neugefaßt, § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geändert und § 15a eingefügt durch Beschluß des Bundesparteitages am 30. November/1. Dezember 2019.

§ 4 Absatz 7 Satz 3 eingefügt, § 7 Absatz 4 Buchstabe (a) geändert, § 7 Absatz 7 neugefaßt und § 13 Buchstabe (a) geändert durch Beschluß des Bundesparteitages am 17./19. Juni 2022.

§ 4 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 eingefügt, § 5 Absatz 4 eingefügt, Zwischenüberschriften in § 9 vor den Absätzen 1 und 6 eingefügt, Nummerierung von § 9 Absatz 6 geändert (neu: Absatz 7), § 9 Absatz 7 (bisher Absatz 6) Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt, § 9 Absatz 6 und Absätze 8 bis 11 eingefügt, § 11 Absatz 3 Satz 5 eingefügt (mit Inkrafttreten ab 01. Juli 2024) Zwischenüberschrift in § 11 nach Absatz 10 eingefügt, § 11 Absatz 10a eingefügt, § 12 Absatz 2 Satz 7 eingefügt (mit Inkrafttreten ab 01. Juli 2024), § 14 Absatz 6 eingefügt, § 16 Absatz 1 Satz 4 geändert und § 21 Absatz 1 geändert durch Beschluß des Bundesparteitages am 28. Juli 2023.

Redaktioneller Hinweis:

Satznummerierung (hochgestellte Ziffern) nicht Bestandteil des Normtextes und ohne Gewähr!