§ 1 – Name, Kennzeichen, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Jugendorganisation

(1) 1Die Jugendorganisation führt den Namen Generation Deutschland. 2Die Kurzbezeichnung der Jugendorganisation lautet GD. 3Die Landesverbände führen als Zusatz den Namen ihres Landes im Namen.

(2) 1Über die Kennzeichen, Symbole und Farben der Jugendorganisation entscheidet der Bundesvorstand der Jugendorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand der Alternative für Deutschland (Partei).

(3) 1Der Sitz der Jugendorganisation entspricht dem Sitz der Partei. 2Der Bundesvorstand der Partei kann der Jugendorganisation einen hiervon abweichenden Sitz bewilligen.

(4) 1Tätigkeitsgebiet der Jugendorganisation ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 – Bindung an die Alternative für Deutschland und Zwecke der Jugendorganisation

(1) 1Die Jugendorganisation ist die Parteijugend der Alternative für Deutschland. 2Die Jugendorganisation unterhält keine organisatorische Bindung oder sonstige Loyalitätsbindung zu anderen Organisationen als der Partei.

(2) 1Zwecke der Jugendorganisation sind

1. die Verbreitung des Parteiprogramms und des weltanschaulichen Gedankenguts der Partei und ihrer politischen Grundtendenz, insbesondere innerhalb der Jugend,
2. die Fortentwicklung des Parteiprogramms unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Jugend durch aktive Mitarbeit in den Gremien und Strukturen der Partei,
3. die Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes aus Sicht der Jugend und ihrer Interessen,
4. die politische Bildung und Förderung des Nachwuchses der Partei,
5. die Vergrößerung des Einflusses der Jugend innerhalb der Partei in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den älteren Generationen,
6. die Unterstützung der Partei in ihren politischen und organisatorischen Aktivitäten,
7. die Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts und die Kontaktpflege unter ihren Mitgliedern und
8. die Verbreitung des Gedankens der Völkerverständigung durch Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen anderer internationaler patriotischer Parteien.

§ 3 – Mitgliedschaft, spiegelbildliche Zuordnung und Beginn des Stimmrechts

(1) 1Die Mitgliedschaft in der Jugendorganisation ist in § 17a Absätze 4, 5, 6 und 11 der Bundessatzung der Partei geregelt.
(2) 1Die Zuordnung eines Mitglieds der Jugendorganisation zu einer Gliederung der Jugendorganisation spiegelt die Zuordnung dieser Person als Parteimitglied zu den Gliederungen der Gesamtpartei, soweit dies möglich ist. 2Im Falle von Mitgliedern, die noch nicht Mitglied der Partei sind, wird die Zuordnung zu den Gliederungen der Jugendorganisation so vorgenommen, als ob das Mitglied der Jugendorganisation auch Mitglied der Partei wäre. Das Nähere wird durch Beschluss des Bundesvorstandes der Partei geregelt.
(3) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Jugendorganisation, die noch nicht Mitglied der Partei sind und die Voraussetzungen von § 17a Absatz 5 Satz 1 der Bundessatzung erfüllen, entscheidet der aufgrund der Zuordnung von Absatz 2 zuständige Landesvorstand der Jugendorganisation oder, soweit kein Landesvorstand besteht oder handlungsfähig ist, der Bundesvorstand der Jugendorganisation. 2Im Übrigen gelten für das Aufnahmeverfahren von Mitgliedern in die Jugendorganisation, die noch nicht Mitglied der Partei sind, §§ 2 und 4 der Bundessatzung der Partei entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. Die Jugendorganisation ist an die Unvereinbarkeitsliste der Partei gebunden. Die Organe der Jugendorganisation können die Unvereinbarkeitsliste nicht ändern.
2. Das Widerspruchsrecht kann nicht nur von den Parteivorständen, sondern auch von den entsprechenden Jugendvorständen ausgeübt werden.

(4) 1Das Stimmrecht, das aktive und das passive Wahlrecht in der Jugendorganisation beginnen für Mitglieder, die der Jugendorganisation nach dem 28. Februar 2026 beitreten, einen Monat nach dem Beginn der Mitgliedschaft in der Jugendorganisation. 2Im übrigen entstehen mit dem Beginn der Mitgliedschaft in der Jugendorganisation alle Rechte und Pflichten, die Mitgliedern der Jugendorganisation aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Jugendorganisation zukommen.

§ 4 – Förderer der Jugendorganisation

(1) 1Personen, die nicht Mitglied der Jugendorganisation werden können, können beantragen, Förderer der Jugendorganisation zu werden. 2Der Bundesvorstand der Jugendorganisation regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung von Anträgen auf Fördermitgliedschaft und das Aufnahmeverfahren durch Beschluss. 3Die Fördermitgliedschaft von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, kann vom Jugendvorstand oder Parteivorstand des Bundesverbandes oder des jeweiligen Landesverbandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, gekündigt werden.

(2) 1Rechte und Pflichten der Förderer und die Höhe des Förderbeitrags legt der Bundesvorstand der Jugendorganisation durch Beschluss fest. 2Förderer der Jugendorganisation sind vom Stimm- und Antragsrecht und der Wählbarkeit in der Jugendorganisation ausgeschlossen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendorganisation

1§ 5 der Bundessatzung der Partei gilt für die Jugendorganisation entsprechend.

§ 6 –Beendigung der Mitgliedschaft und Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen

(1) 1§ 6 in Verbindung mit § 17a der Bundessatzung der Partei gilt für die Jugendorganisation entsprechend, wobei Vorstände und Geschäftsstellen der Jugendorganisation für die Entgegennahme von Austrittserklärungen nicht zuständig sind.

(2) 1Soweit Mitgliedsbeiträge geschuldet werden und diese Schuld nur teilweise erfüllt wird, wird erst die Beitragsschuld für die Partei erfüllt und dann die Beitragsschuld für die Jugendorganisation. 2Unbeschadet dessen stellt der für die Jugendorganisation zu entrichtende Teil des Mitgliedsbeitrages einen gleichwertigen Bestandteil des Mitgliedsbeitrages für die Partei dar und ist im Hinblick auf die Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei entsprechend gleich zu behandeln.

§ 7 – Interne Rügen gegen Mitglieder der Jugendorganisation

(1) 1Die Vorstände der Jugendorganisation können zur Ahndung von Fehlverhalten innerhalb der Jugendorganisation interne Rügen gegen Mitglieder der Jugendorganisation aussprechen. 2Es handelt sich nicht um Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 7 der Bundessatzung der Partei. Das Nähere regelt der Bundesvorstand der Jugendorganisation durch Beschluss.

(2) 1§ 7 und § 17a Absätze 6 und 7 der Bundessatzung der Partei bleiben unberührt.

§ 8 – Maßnahmen gegen Gebietsverbände der Jugendorganisation

1§ 8 der Bundessatzung der Partei gilt für die Jugendorganisation entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. Verstöße gegen Ordnung oder Grundsätze der Jugendorganisation oder der Partei oder Verstöße gegen das Statut der Jugendorganisation oder die Satzung der Partei den Bundesvorstand oder den Vorstand einer höheren Gliederung sowohl der Ju gendorganisation als auch der Partei berechtigen, die in § 8 Absatz 1 der Bundessatzung der Partei vorgesehenen Maßnahmen gegen Verbände oder Vorstände der Jugendorganisation zu ergreifen, und

  2. im Falle des Ergreifens von Maßnahmen durch einen Vorstand der Jugendorganisa-tion § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Bundessatzung der Partei keine Anwendung finden.

§ 9 – Gliederung der Jugendorganisation

(1) 1§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Bundessatzung der Partei gelten für die Jugendorganisation entsprechend. 2Die Landesverbände und etwaige Verbände niedrigerer Gliederungsebene sind demokratisch strukturiert; Funktionsträger der Jugendorganisation sind auf Grundlagevon freien Wahlen in ihre Funktionen zu wählen. 3Für die Aufnahme der Tätigkeit eines Landesverbandes ist die Genehmigung des Jugendstatuts des jeweiligen Landesverbandes gemäß § 17a Absatz 3 Satz 3 der Bundessatzung der Partei erforderlich. 4Zur Gründungsversammlung eines Landesverbandes der Jugendorganisation, auf der mindestens ein Jugendstatut beschlossen werden soll, lädt der Bundesvorstand der Jugendorganisation ein.

(2) 1Soweit die Satzungen der Landesverbände der Partei die Einrichtung weiterer Gliederungen der Jugendorganisation vorsehen, folgen die Verbände solcher Gliederungen spiegelbildlich den Grenzen der bestehenden Verbände der Partei. 2Für die Aufnahme der Tätigkeit eines Verbandes der Jugendorganisation unterhalb eines Landesverbandes der Jugendorganisation ist die Genehmigung des Jugendstatuts des jeweiligen Verbandes gemäß § 17a Absatz 3 Satz 3 der Bundessatzung der Partei erforderlich.

(3) 1§ 9 Absatz 4 der Bundessatzung der Partei gilt für die Jugendstatuten der Jugendorganisation sinngemäß.

(4) 1Die Vorstände der Partei können ihren jeweiligen Verband der Jugendorganisation sowie dem jeweiligen Verband untergeordnete Verbände der Jugendorganisation mit zusätzlichen finanziellen Mitteln unterstützen. 2Über die interne finanzielle Verteilung der der Jugendorganisation zustehenden Mittel zwischen den Verbänden der Jugendorganisation, die nicht Mittel gemäß § 8b der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes der Partei sind, beschließt vorläufig der Bundesvorstand der Jugendorganisation, abschließend der Bundeskongress. 3Zu diesem Zweck kann eine eigene Finanzordnung für die Jugendorganisation durch den Bundeskongress im Rang unterhalb des Jugendstatuts erlassen werden. 4Die Jugendorganisation muss auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des jeweiligen Parteivorstandes Rechenschaft über die Verwendung ihrer sämtlichen Mittel ablegen und der Schatzmeister der Partei muss die Finanzen des entsprechenden Verbandes der Jugendorganisation regelmäßig, mindestens jährlich, prüfen. 5Im Übrigen erfolgen alle Ein- und Auszahlungen für die Jugendorganisation als rechtlich unselbständige Teilorganisation über die Partei.

(5) 1Der Vorstand eines Verbandes der Jugendorganisation leitet Einladungen zu Jugendkongressen rechtzeitig dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung der Jugendorganisation sowie dem Vorstand der jeweiligen Gliederung der Partei zu. 2Die Vorsitzenden dieser zu informierenden Vorstände haben auf den entsprechenden Jugendkongressen Rederecht.

(6) 1Im Übrigen gelten § 9 Absätze 6 bis 11 der Bundessatzung der Partei für die Jugendorganisation entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 8 der Bundessatzung der Partei vorgesehene Bestellung sowie mit der Bestellung im Zusammenhang stehende Entscheidungen durch den Vorstand der jeweiligen Gliederung der Partei erfolgt.

§ 10 – Gremien des Bundesverbandes der Jugendorganisation

1Gremien des Bundesverbandes der Jugendorganisation sind der Bundeskongress und der Bundesvorstand.

§ 11 – Bundeskongress

1Für den Bundeskongress gilt § 11 der Bundessatzung der Partei entsprechend oder sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Bundeskongress muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr stattfinden.

  2. Abweichend von § 11 Absatz 8 Satz 1 der Bundessatzung der Partei beträgt die Einberufungsfrist vier Wochen.

  3. Abweichend von § 11 Absatz 10 Satz 1 der Bundessatzung der Partei beträgt die Antragsfrist zwei Wochen und die Zuleitungsfrist eine Woche vor dem Bundeskongress.

  4. Der Bundeskongress besteht aus 300 statt 600 Delegierten. Abweichend hiervon erhöht sich diese Zahl der Delegierten für den Bundeskongress ab einer Mitgliederzahl der Jugendorganisation von 10.000 auf 350 Delegierte, ab einer Mitgliederzahl der Jugendorganisation von 20.000 auf 400 Delegierte, ab einer Mitgliederzahl der Jugendorganisation von 30.000 auf 450 Delegierte und ab einer Mitgliederzahl der Jugendorganisation von 40.000 auf 500 Delegierte.

  5. Erhält ein Landesverband nach der Zuteilung der Sitze auf die Landesverbände nur einen Delegierten, so wird diesem Landesverband über die in Nummer 2 festgelegte Delegiertenzahl hinaus ein zusätzlicher Delegierter als Grundmandat zugewiesen. Erhält ein Landesverband nach der Zuteilung der Sitze auf die Landesverbände überhaupt keinen Delegierten, so werden diesem Landesverband über die in Nummer 2 festgelegte Zahl hinaus zwei zusätzliche Delegierte als Grundmandate zugewiesen.

  6. Die Regelung des § 11 Absatz 3 Satz 5 der Bundessatzung der Partei findet keine Anwendung.

  7. Der Bundesvorstand der Jugendorganisation kann im begründeten Ausnahmefall mit mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass der Bundeskongress als Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll.

  8. Die Einberufung des Bundeskongresses als Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes der Partei.

  9. Die Wahl der Delegierten zum Bundeskongress muss auf Landeskongressen erfolgen.

  10. An die Stelle des Parteiprogramms treten die programmatischen Beschlüsse der Jugendorganisation in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 dieses Jugendstatuts.

  11. An die Stelle der Bundessatzung tritt das Jugendstatut des Bundesverbandes.

  12. Eine Verschmelzung mit den Jugendorganisationen anderer Parteien ist nur zulässig, wenn die Partei mit einer anderen Partei verschmilzt.

  13. Die Rechenschaftslegung der Jugendorganisation erfolgt nicht gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, sondern gegenüber dem Bundesschatzmeister der Partei.

  14. Die Rechte der Bundesprogrammkommission, der Bundesfachausschüsse und des Satzungsausschusses des Konvents der Partei, die in § 11 der Bundessatzung der Partei erwähnt werden, sind auf den Bundeskongress nicht übertragbar.

  15. Ehrenvorsitzende der Jugendorganisation behalten ihre Funktion auch nach dem Erreichen der Altersgrenze für die Jugendorganisation.

  16. Es werden keine Schiedsrichter gewählt. Interne Rechnungsprüfer können auf Beschluss des Bundeskongresses gewählt werden, schränken aber das Recht und die Pflicht des Schatzmeisters der Partei zur Prüfung der Finanzen der Jugendorganisation und die Pflicht zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Schatzmeister der Partei nicht ein.

  17. Beschlüsse zur Änderung des Jugendstatuts oder zur Änderung von Ordnungen im Rang des Jugendstatuts bedürfen neben einer Zweidrittelmehrheit auch der Genehmigung durch den Bundesvorstand der Partei. Das Gleiche gilt entsprechend für die Verbände niedrigerer Gliederungsebene der Jugendorganisation mit der Maßgabe, dass Änderungen durch den jeweiligen Parteivorstand genehmigt werden müssen.

  18. § 11 Absatz 23 der Bundessatzung der Partei findet keine Anwendung.

§ 12 – Bundesvorstand

(1) 1Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Finanzbeauftragten, einem stellvertretenden Finanzbeauftragten, einem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern.

(2) 1Der Bundesvorstand leitet die Jugendorganisation. 2Er führt die internen und politischen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundeskongresses.

(3) 1Der Bundesverband der Jugendorganisation wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstandes der Jugendorganisation, darunter mindestens der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder ein Finanzbeauftragter, gemeinsam im Innenverhältnis und innerhalb der Gesamtpartei vertreten. 2Als rechtlich unselbständige Teilorganisation der Partei erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Jugendorganisation ausschließlich durch die Partei selbst, insbesondere kann nur die Partei und nicht die Jugendorganisation klagen und verklagt werden sowie Rechtsgeschäfte vornehmen. 3Die gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 der Bundessatzung der Partei zur Vertretung der Partei berechtigten Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei sind befugt, den in Satz 1 genannten Mitgliedern des Bundesvorstandes der Jugendorganisation Untervollmacht für die Partei beschränkt auf Angelegenheiten der Jugendorganisation zu erteilen. 4Der Bundesvorstand der Partei muss hierzu seine Einwilligung erteilen. 5Untervollmachten können jederzeit widerrufen werden. 6Eine weitergehende Bevollmächtigung Dritter durch einen Unterbevollmächtigten ist ausgeschlossen. 7Satz 2 findet auf alle Gliederungen der Jugendorganisation Anwendung.

(4) 1Die von der Jugendorganisation veranlassten Rechtsgeschäfte, welche die Partei im Außenverhältnis für Angelegenheiten der Jugendorganisation vornimmt, bedürfen im Innenverhältnis auch der Zustimmung auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses der Jugendorganisation. 2Der Beschluss der Jugendorganisation muss die im Einzelfall im Außenverhältnis einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen. 3Die ansonsten erforderliche Zustimmung des Parteivorstandes im Innenverhältnis ist entbehrlich, wenn das von der Jugendorganisation veranlasste Rechtsgeschäft durch die finanziellen Mittel, die der Jugendorganisation zustehen, gedeckt werden kann. Es dürfen nur Rechtsgeschäfte vorgenommen werden, die den Zwecken der Jugendorganisation entsprechen (§ 2 Absatz 2). 4Dieser Absatz findet auf alle Gliederungen der Jugendorganisation Anwendung.

(5) 1§ 14 Absätze 5 und 6 der Bundessatzung der Partei gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. An die Stelle des Bundesschatzmeisters tritt der Finanzbeauftragte und an die Stelle des stellvertretenden Bundesschatzmeisters der stellvertretende Finanzbeauftragte.

  2. Der Bundesvorstand der Jugendorganisation ist handlungsunfähig, wenn ihm nicht (mehr) die nach Absatz 3 Satz 1 zur Vertretung im Innenverhältnis und innerhalb der Partei erforderlichen Mitglieder angehören.

  3. Die in § 14 Absatz 6 der Bundessatzung der Partei vorgesehene Bestellung von Mitgliedern des Bundesvorstandes der Jugendorganisation erfolgt durch den Bundesvorstand der Partei.

§ 13 – Sitzungen des Bundesvorstandes der Jugendorganisation

<sup>1</sup>§ 15 der Bundessatzung der Partei gilt für die Jugendorganisation entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Bundessprechers der Partei der Bundesvorsitzende der Jugendorganisation tritt und an die Stelle des Bundesschiedsgerichts der Partei der Bundesvorstand der Partei.

§ 14 – Anwendung von Ordnungen der Partei

(1) <sup>1</sup>Die Bundeswahlordnung der Partei und die Geschäftsordnung für Parteitage des Bundesverbandes der Partei finden grundsätzlich entsprechende oder sinngemäße Anwendung innerhalb der Jugendorganisation.

(2) <sup>1</sup>§ 9 Absatz 2 Buchstabe e der Bundeswahlordnung der Partei findet keine Anwendung, wenn ein Jugendkongress mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, auf den vorgeschriebenen Bericht zu verzichten.

§ 15 – Salvatorische Klausel, Regelungslücken und Auslegung, Inkrafttreten

(1) <sup>1</sup>Sollten einzelne Bestimmungen dieses Jugendstatuts ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Jugendstatuts im Übrigen nicht berührt.

(2) <sup>1</sup>Zur Ausfüllung von Regelungslücken oder zur Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Jugendstatuts sind neben gesetzlichen Bestimmungen auch die Bestimmungen der Bundessatzung der Partei und der Ordnungen der Partei heranzuziehen.

(3) <sup>1</sup>Das Inkrafttreten dieses Jugendstatuts richtet sich nach § 17a Absatz 11 der Bundessatzung der Partei.

Redaktioneller Hinweis:

Satznummerierungen (hochgestellte Ziffern) sind nicht Bestandteil des Normtextes und ohne Gewähr!

Änderungshistorie (nicht Bestandteil des Normtextes):

§ 11 Nr. 1 neu gefasst, § 11 Nr. 2 eingefügt, § 11 Nr. 3 eingefügt und Nummerierung der folgenden Punkte geändert durch Beschluss des Zweiten Bundeskongresses am 29. August 2026.