Ergebnis sowie Fragen und Antworten zur Online-Mitgliederbefragung zum Bundesparteitag

Liebe Mitglieder der Alternative für Deutschland,

nachfolgend finden Sie das Ergebnis der am 30. August 2017 gestarteten und am 6. August 2017 beendeten Mitgliederbefragung zum Bundesparteitag. Insgesamt 26.808 AfD-Mitglieder waren entweder per E-Mail (24.722) oder postalisch (2.086) eingeladen, sich an der Befragung zu beteiligen (die derzeit ca. 1.330 Fördermitglieder verfügen nur über eingeschränkte Mitgliedsrechte und konnten deshalb nicht mit an der Abstimmung teilnehmen).

Von diesen 26.808 haben insgesamt 3.872 Mitglieder abgestimmt, was einer Beteiligungsquote von 14,44 Prozent entspricht. Die Fragestellung lautete:
Soll dem Konvent empfohlen werden, einen Beschluss über die Einberufung eines Bundesparteitages als Mitgliederversammlung nach § 11 (2) Bundessatzung zu fassen?“

Von den 3.872 Teilnehmern der Umfrage stimmten:
– mit JA: 2.382 (entspricht einer Quote von 61,52 Prozent der Umfrageteilnehmer bzw. 8,89 Prozent aller befragten AfD-Mitglieder)
– mit NEIN: 1.490 (entspricht einer Quote von 38,48 Prozent aller Umfrageteilnehmer bzw. 5,56 Prozent aller befragten AfD-Mitglieder).

Mit dieser Ergebnismitteilung liegt die Entscheidung über den weiteren Ablauf nicht mehr beim Bundesvorstand, sondern ausschließlich beim Konvent unserer Partei, der auf seiner nächsten Sitzung zu dieser Empfehlung einen entsprechenden Beschluss herbeiführen kann.

An dieser Stelle sei vorab auf die unten aufgeführte Antwort 6 verwiesen:
“Bundesparteitage der AfD finden gemäß § 11 (2) Bundessatzung immer als Delegiertenparteitage (Vertreterversammlung) statt, ‘sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.’ Also nur ein Bundesparteitag selbst oder der Konvent, welcher sich aus 50 Vertretern der Landesverbände und 5 Vertretern des Bundesvorstandes zusammensetzt, können abweichend vom Regelfall eines Delegiertenparteitages die Modalität einer Mitgliederversammlung (Mitgliederparteitag) festlegen.”

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundessprecher der Alternative für Deutschland
Dr. Frauke Petry und Prof. Dr. Jörg Meuthen

Alle Zitate aus der Bundessatzung (im folgenden BS abgekürzt) können Sie im Wortlaut unter folgendem Link vergleichen: migration20221115.afd.de/satzung

Antwort 1: Nach § 20 (4) BS ist für Mitgliederbefragungen die Vorlage einer „Antragsschrift“ vorgesehen. Deren Funktion ist die Festlegung und Beschreibung des Begehrens der Antragsteller und die Formulierung des Entscheidungsgegenstandes. Dieser muss in einer Frage münden, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die zur Aufgabenerledigung vom Bundesvorstand beauftragte Bundesgeschäftsstelle (BGS) ist technischer Umsetzer des Verfahrens. Insoweit steht es der BGS nicht zu, auf den Vorgang in der Sache kommentierend Einfluss zu nehmen. Diese strikte Vorgabe dient dazu, eine mögliche Beeinflussung durch zusätzliche Erläuterungen in der Einladung zur Mitgliederbefragung zu vermeiden.

Antwort 2: Gemäß § 20 (3) BS „finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im Übrigen auf Antrag (a) von drei vom Hundert der Mitglieder oder (b) von 25 Kreisvorständen oder (c) von drei Landesvorständen oder (d) des Bundesparteitags oder (e) des Konvents.“ Die ursprüngliche Initiative im vorliegenden Fall ging von mehr als drei Prozent der AfD-Mitglieder aus – insgesamt waren es 1.000 Antragsteller – weshalb die Vorgabe nach § 20 (3) a  BS erfüllt worden ist. Die  Rahmenbedingungen für eine solche Umfrage sind in § 20 (2) BS formuliert: „Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.

Antwort 3: Der Landesvorstand Bayern hatte Anfang August 2017 eine Onlineumfrage mit dieser Fragestellung über einen externen Dienstleister initiiert. Als Ergebnis dessen stimmten 751 bayerische AfD-Mitglieder und 264 AfD-Mitglieder aus anderen Landesverbänden folgender Frage mit JA zu: „Möchten Sie den Antrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung über die Einberufung eines Mitgliederparteitags unterstützen?“ Nach einer ersten Prüfung erwiesen sich 15 Datensätze entweder als doppelt oder als nicht stimmberechtigt, so dass 1.000 positive Voten gezählt werden konnten.

Antwort 4: Der Bundesvorstand hatte im April 2016 gemäß § 11 (2) BS beschlossen, im Jahr 2017 zwei Parteitage durchzuführen – den ersten im Frühjahr vor allem zum Beschluss unseres Bundestagswahlprogramms, den zweiten im Herbst vor allem zur turnusmäßigen Neuwahl des Bundesvorstandes. Bundesparteitage der AfD finden gemäß § 11 (2) BS regulär als Delegiertenparteitage (Vertreterversammlung) statt, „sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.“ Die Bundesgeschäftsstelle hat deshalb im Auftrag des Bundesvorstandes im Frühjahr 2017 für das Wochenende des 2./3. Dezember 2017 in Hannover einen Bundesparteitag für 600 Delegierte sowie eine entsprechende Anzahl von Gästen und Pressevertretern gebucht. Ziel der 1.000 Antragsteller und des Landesvorstandes Bayern ist es dagegen, über die Einberufung eines Mitgliederparteitages alle Mitglieder der Alternative für Deutschland zu einer Versammlung einzuladen.

Antwort 5: Nach § 11 (3) BS besteht ein AfD-Bundesparteitag regulär „aus 600 von den Landesverbänden entsandten Delegierten und zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind.“ Wenn der Konvent den Bundesparteitag stattdessen als Mitgliederversammlung (Mitgliederparteitag) beschließen sollte, können gemäß § 5 (1) BS alle derzeit ca. 26.810 stimmberechtigten AfD-Mitglieder teilnehmen. Des Weiteren können gemäß § 3 (1) BS auch die derzeit ca. 1.330 Förderer „als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden“.

Antwort 6: Bundesparteitage der AfD finden gemäß § 11 (2) BS immer als Delegiertenparteitage (Vertreterversammlung) statt, „sofern nicht der Bundesparteitag oder der Konvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.“ Also nur ein Bundesparteitag selbst oder der Konvent, welcher sich aus 50 Vertretern der Landesverbände und 5 Vertretern des Bundesvorstandes zusammensetzt, können abweichend vom Regelfall eines Delegiertenparteitages die Modalität einer Mitgliederversammlung (Mitgliederparteitag) festlegen.

Antwort 7: Auf Grund des satzungsrechtlich vorgeschriebenen Zweijahres-Turnus muss bis spätestens zum 31.12.2017 ein neuer Bundesvorstand der Alternative für Deutschland gewählt werden. Nach dem aktuellen Planungsstand würde diese Neuwahl am 2./3. Dezember 2017 durch die von den 16 Landesverbänden gewählten 600 Delegierten durchgeführt werden. Sollte die Mitgliederbefragung sich mehrheitlich dafür aussprechen, dass dem Konvent empfohlen werden soll, “einen Beschluss über die Einberufung eines Bundesparteitages als Mitgliederversammlung nach § 11 (2) Bundessatzung zu fassen” – und der Konvent würde auf seiner folgenden Sitzung dieser Empfehlung mit der erforderlichen Mehrheit folgen – würden auf dieser Grundlage alle stimmberechtigten AfD-Mitglieder zu einem solchen Parteitag eingeladen werden.

Antwort 8: Ort und Zeit können vom einberufenden Bundesvorstand gemäß § 11 (2) BS erst dann verbindlich entschieden werden, wenn

  • die Einberufung eines Mitgliederparteitages beschlossen und
  • eine geeignete Halle für die teilnehmenden AfD-Mitglieder gefunden worden ist.

Die für den 2./3. Dezember 2017 schon gebuchte Halle ist von der Größenordnung für einen Delegiertenparteitag konzipiert gewesen und müsste nach dem Beschluss eines Mitgliederparteitags gekündigt werden, da die Räumlichkeiten für die neuen Anforderungen zu klein wären. Vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen ist bei einem Mitgliederparteitag zur Neuwahl des Bundesvorstandes mit der Teilnahme von mindestens einem Fünftel aller AfD-Mitglieder zu rechnen. Zusätzlich sind auch Gäste und eine entsprechende Zahl von Pressevertretern einzuplanen. Daher benötigten wir eine Halle mit mindestens 6.000 Plätzen, die – um einigermaßen sicherzugehen, dass alle Mitglieder, die evtl. hineinwollen, auch hineinpassen – bis maximal 8.000 Teilnehmer aufnehmen können sollte.

Antwort 9: Gemäß § 11 (8) BS wird der Bundesparteitag „vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen.“ In § 11 (9) BS heißt es weiter: „Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder.

Antwort 10: In § 20 (4) BS steht: „Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest, (a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird, (b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.“ Die von 1.000 Antragstellern positiv beantwortete Frage war „Möchten Sie den Antrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung über die Einberufung eines Mitgliederparteitags unterstützen?“ Allerdings wäre diese Fragestellung nicht wirklich für eine bundesweite Mitgliederbefragung geeignet gewesen, weil eine mehrheitlich positive Beantwortung der Frage zu keinem anderem Ergebnis geführt hätte außer jenem, dass eine (zusätzliche) Mitgliederbefragung über die Einberufung eines Mitgliederparteitags durchgeführt werden sollte. Der Bundesvorstand stand deshalb vor der Entscheidung, ob die 1.000 ursprünglichen Antragsteller noch einmal einzeln eine zielführendere Fragestellung bestätigen sollten – um danach satzungsrechtlich korrekt eine bundesweite Mitgliederbefragung durchzuführen – oder ob der Bundesvorstand gleich selbst als antragsberechtigtes Kollegialgremium nach § 20 (3) BS eine Mitgliederbefragung mit eigener Fragestellung beschließen würde. Der Bundesvorstand hat sich für letzteres entschieden und dabei eine Fragestellung formuliert, welche die satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einberufung einer bundesweiten Mitgliederversammlung (= Mitgliederparteitag) durch den Konvent berücksichtigt.

Antwort 11: Die Mitgliedsnummern der AfD sind seit 2017 neu strukturiert, indem vor die eigentliche Nummer das aus zwei Buchstaben bestehende Landeskürzel (zum Beispiel „BB“ für Brandenburg, „BE“ für Berlin usw.) gesetzt worden ist. Des Weiteren wurden aus verwaltungstechnischen Gründen – durch Bindestriche abgetrennt – weitere Ordnungsnummern eingeführt. Die allermeisten Mitglieder haben auf ihren Mitgliedsausweisen allerdings noch die ursprüngliche Version aufgedruckt (mit mehreren Nullen vor der Mitgliedsnummer). Bei der Authentifizierung im Onlineportal ist deshalb jeweils wie folgt zu verfahren:

  1. Wenn Sie eine neue Nummernstruktur haben, geben Sie bitte nur die Ziffern nach dem letzten Bindestrich ein.
  2. Wenn Sie die alte Nummernstruktur (z.B. von Ihrem Mitgliedsausweis) verwenden, lassen Sie bei der Eingabe die vor der eigentlichen Zahl stehenden Nullen weg.

Antwort 12: Die Mitgliederbefragung startet am Mittwoch, dem 30. August 2017, um 12:00 Uhr und läuft eine Woche bis zum darauffolgenden Mittwoch, dem 6. September 2017, ebenfalls 12:00 Uhr. Bitte klicken Sie in diesem Zeitraum auf Ihren personalisierten Link, geben dann auf der Umfrageseite Ihre Mitgliedsnummer ein und beantworten die gestellte Frage mit ‚Ja‘ oder ‚Nein‘.

Antwort 13: Ja, wir haben am 25. August 2017 auch allen Mitgliedern ohne E-Mailadresse ihren jeweiligen personalisierten Online-Link postalisch zugeschickt. Mit dem können diese dann über einen Internetzugang ihrer Wahl an der Online-Mitgliederbefragung teilnehmen.

Antwort 14: In § 12 (1) BS sind folgende Aufgaben und Zuständigkeiten der Konvents festgelegt, der zwischen den Bundesparteitagen in verschiedenen Bereichen als höchstes beschlussfähiges Gremium der Alternative für Deutschland agiert:
Der Konvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über
  • – die Gründung von Vereinigungen nach § 17,
  • – über die Geschäftsordnungen der Gremien nach § 18,
  • – über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide nach § 20,
  • – über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß § 10 der Finanzordnung,
  • – sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß § 17 der Finanzordnung.
Der Konvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge.

Antwort 15: Über folgende Frage können Sie mit JA oder mit NEIN abstimmen: “Soll dem Konvent empfohlen werden, einen Beschluss über die Einberufung eines Bundesparteitages als Mitgliederversammlung nach § 11 (2) Bundessatzung zu fassen?” Hintergrund ist, dass der Bundesvorstand in seiner Telefonkonferenz vom 28. August 2017 unter TOP 2.1 folgenden Beschluss gefasst hat, um eine satzungsrechtlich eindeutige Formulierung der Fragestellung für die Online-Mitgliederbefragung zu erreichen:
Der Bundesvorstand beschließt, auf Grund der satzungsrechtlichen Vorgaben des § 11 Bundessatzung die konkrete Fragestellung für die bevorstehende Mitgliederbefragung von der am 18. August 2017 in seiner Präsenzsitzung entschiedenen Formulierung:
‚Soll dem Konvent empfohlen werden, einen Mitgliederparteitag nach § 11 Absatz 2 einzuberufen?‘
in folgende von der Zielrichtung her vergleichbare Formulierung zu ändern:
Soll dem Konvent empfohlen werden, einen Beschluss über die Einberufung eines Bundesparteitages als Mitgliederversammlung nach § 11 (2) Bundessatzung zu fassen?.“
Begründung: Satzungsrechtlich gesehen kann der Konvent zwar über die Einberufung eines Bundesparteitages als Mitgliederversammlung – also über die Einberufung eines Mitgliederparteitages – beschließen. Der Konvent kann aber laut Bundessatzung nicht selbst einen Bundesparteitag einberufen. Durch die entsprechende Anpassung der Fragestellung – deren Zielrichtung dabei nicht verändert wird – lässt sich eine rechtlich eindeutigere Formulierung für die bevorstehende Mitgliederbefragung erreichen.

Antwort 16: Sie haben genau eine Stimme, die Sie nur einmal abgeben können. Wie Sie den Abstimmungsprozess im Internet starten können, ist unter Antwort 11 (siehe oben) beschrieben. Sie können entweder mit JA oder mit NEIN stimmen – eine Enthaltung oder eine mehrfache Stimmabgabe ist nicht möglich. Sobald Sie abgestimmt haben, erhalten Sie vom Umfragemodul unserer Mitgliederverwaltungssoftware eine Bestätigung Ihrer Stimmabgabe per E-Mail. Ihr personalisierter Link kann danach nicht mehr aufgerufen werden. Nach dem Ablauf der Abstimmungsfrist werden alle abgegebenen Stimmen mitsamt der jeweiligen Zahl der JA- oder NEIN-Stimmen erfasst. Wenn die absolute Zahl der JA-Stimmen die der NEIN-Stimmen übersteigen sollte, ist die Fragestellung positiv beantwortet worden. Wenn es mehr NEIN-Stimmen geben sollte, ist die Fragestellung abgelehnt worden. Die erforderliche absolute Mehrheit bezieht sich dabei auf die Gesamtzahl der tatsächlich abgegebenen Stimmen, nicht auf die Gesamtzahl aller AfD-Mitglieder. Eine Mindestbeteiligung an der Online-Mitgliederbefragung ist nicht vorgeschrieben: Denn ob sich zum Beispiel nur 100 oder 1.000 oder sogar 10.000 AfD-Mitglieder beteiligen – das Abstimmungsergebnis gilt unabhängig von der Zahl der Teilnehmer dieser Onlineumfrage.

Antwort 17: Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die fünf Vertreter des Bundesvorstandes im Konvent sind neben Klaus Fohrmann (als Bundesschatzmeister) Frauke Petry, Albrecht Glaser, Armin Paul Hampel und Julian Flak. Außerdem hat der Bundesvorstand sechs Ersatzvertreter benannt, die im Verhinderungsfall der Vertreter in der gewählten Reihenfolge stimmberechtigt für die jeweilige Sitzung nachrücken (die Liste der Bundesvorstands-Ersatzvertreter im Konvent wird von Jörg Meuthen angeführt).
Die Delegierten (und auch Ersatzdelegierten) der 16 Landesverbände werden wiederum von Landesparteitagen gewählt. Die Wahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Die Delegierten-Sitze im Konvent werden den Landesverbänden entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl nach dem sogenannten Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Dabei erhält jeder Landesverband mindestens einen Sitz – auch wenn er, wie aktuell der Landesverband Bremen, eigentlich zu wenig Mitglieder hat, um berücksichtigt zu werden. Die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich dann um diesen einen – derzeit Bremer – Sitz.
Dem Konvent gehören somit derzeit insgesamt 56 stimmberechtigte Delegierte an – fünf aus dem Bundesvorstand und 51 aus den Landesverbänden. Der Wortlaut der vorgeschriebenen Zusammensetzung in der Bundessatzung nach § 12 (2) ist folgender:
Mitglieder des Konvents sind der Bundesschatzmeister und vier weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie 50 Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Wahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. Die Zuteilung wird halbjährlich angepaßt und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.

Für das zweite Halbjahr 2017 gilt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 1. Juli 2017 folgender Delegiertenschlüssel für die 51 Ländervertreter:

  • Nordrhein-Westfalen: 8
  • Baden-Württemberg: 7
  • Bayern: 7
  • Niedersachsen: 5
  • Hessen: 4
  • Berlin: 3
  • Rheinland-Pfalz: 3
  • Sachsen: 3
  • Brandenburg: 2
  • Schleswig-Holstein: 2
  • Thüringen: 2
  • Bremen: 1
  • Hamburg: 1
  • Mecklenburg-Vorpommern: 1
  • Saarland: 1
  • Sachsen-Anhalt: 1

(Aktualisierungsstand dieser Seite: 6. September 2017, 18:30 Uhr)

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