Dresden, 12. Juli 2019. Der Landeswahlausschuss Sachsen hat am 5. Juli 2019 die teilweise Nichtzulassung der Liste der AfD Sachsen zur Landtagswahl beschlossen.

Diese Kürzung stieß von Anfang an auf großes Unverständnis, da die Begründung dieser Entscheidung sich nicht auf Gesetzestext und Grundsatzurteile bezieht sondern auf eine vage Auslegung allgemeiner Verfassungsgrundsätze.

Angesichts der Tatsache, dass ein Wahlausschuss die Teilnahme von Parteien und Wählervereinigungen ermöglichen sollte, und nicht Gründe für eine Nichtteilnahme suchen, ist der Vorgang besonders fragwürdig.

Die AfD hat Beschwerde beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Gleichzeitig wurden der sächsische Ministerpräsident und der sächsische Innenminister aufgefordert, die aus Sicht der AfD rechtswidrige Entscheidung des Wahlausschusses aufzuheben.

“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019, die Listenplätze 19 – 61 der Landesliste der Alternative für Deutschland zu streichen, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einfach- und verfassungsrechtlich vertretbar ist.”
Prof. Dr. jur. habil. Michael Elicker

Lesen Sie dazu das von der AfD in Auftrag gegebene Rechtsgutachten mit den dazugehörigen Anlagen!

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